Anl. 1 BMG

BMG - Bundesministeriengesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

1.

Sekretariats(Kabinetts)angelegenheiten des Bundesministers und des Staatssekretärs, soweit ein solcher dem Bundesminister beigegeben ist.

2.

Repräsentationsangelegenheiten des Bundesministeriums, soweit es sich dabei nicht um Angelegenheiten handelt, die nach dem Teil 2 in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes oder des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen.

3.

Personalangelegenheiten, Aus- und Weiterbildung, Anwerbung, Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der Bediensteten sowie Vorbereitung und Bewirtschaftung (Durchführung) des Personalplanes des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.

4.

Angelegenheiten der Geschäftseinteilung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.

5.

Angelegenheiten der Dokumentation und Information, der Registraturen und Behördenbibliotheken, der Statistik sowie der elektronischen Datenverarbeitungsanlagen des Ressortbereiches unter Berücksichtigung der notwendigen und wünschenswerten Koordination und Konzentration.

6.

Angelegenheiten der Unterbringung des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.

7.

Haushaltsangelegenheiten des Bundesministeriums einschließlich der Jahres- und Monatsvoranschläge, der Bewirtschaftung finanzgesetzlicher Ausgabenermächtigungen, des Kassendienstes sowie der Erlassung haushaltsrechtlicher Anweisungen für den Ressortbereich und Behandlung der den Ressortbereich betreffenden Einschauberichte des Rechnungshofes; Angelegenheiten des Beschaffungswesens für den Ressortbereich, soweit sich aus dem Teil 2 nicht anderes ergibt; Erwerb von Anteilsrechten an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie auf Sachgebieten tätig sind, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind; Verwaltung solcher Anteilsrechte des Bundes.

8.

Wahrnehmung des Leitungs- und Weisungsrechtes (Art. 20 Abs. 1 B-VG) gegenüber allen nachgeordneten Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen, die Aufgaben auf Sachgebieten besorgen, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind (Fachaufsicht).

9.

Wahrnehmung der Dienstaufsicht (§ 4) gegenüber den Verwaltungsbehörden, Ämtern und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches.

10.

Angelegenheiten der Information über den Ressortbereich einschließlich des Verkehrs mit der Presse, dem Hörfunk und dem Fernsehen.

11.

Angelegenheiten der Verleihung staatlicher Auszeichnungen und Titel an Bedienstete des Bundesministeriums und der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Verwaltungseinrichtungen des Ressortbereiches sowie für Verdienste auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind.

12.

Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Vorbereitung der Verhandlung von Staatsverträgen oder sonstigen Völkerrechtsgeschäften notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.

13.

Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur innerstaatlichen Durchführung eines Staatsvertrages oder eines sonstigen Völkerrechtsgeschäftes notwendig sind, soweit es sich dabei nicht um völkerrechtliche oder außenpolitische Fragen handelt und soweit im Teil 2 nicht anderes bestimmt ist.

14.

Angelegenheiten des Bevölkerungswesens, der Raumordnung, der Forschung und des Förderungswesens auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind. (BGBl. Nr. 617/1983, Art. I Z 3)

15.

Maßnahmen, die auf Sachgebieten, die nach dem Teil 2 dem Bundesministerium zur Besorgung zugewiesen sind, zur Sicherung einer umfassenden Landesverteidigung oder aus Anlaß einer internationalen Krise, eines Krieges oder im Gefolge eines solchen zur Sicherung der einheitlichen Führung der Wirtschaft notwendig erscheinen.

16.

Individuelle Amtshaftungs-, Organhaftpflicht- und Dienstnehmerhaftpflichtangelegenheiten des Ressortbereiches.

17.

Legalisierung (Überbeglaubigung) von Urkunden, deren Ausstellung in den Ressortbereich fällt.

Teil 2
A. Bundeskanzleramt

1.

Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt.

Dazu gehören insbesondere auch:

Vorbereitung der allgemeinen Regierungspolitik.

Hinwirken auf die Wahrung der Einheitlichkeit der allgemeinen Regierungspolitik und auf das einheitliche Zusammenarbeiten der Bundesministerien in allen politischen Belangen.

Hinwirken auf das einheitliche Zusammenarbeiten zwischen Bund und Ländern.

Grundsätzliche Angelegenheiten der Mitgliedschaft Österreichs bei der Europäischen Union; Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union sowie in Angelegenheiten des Europäischen Rates. Erteilung von Weisungen an die Ausschüsse der Ständigen Vertreter (I, II) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.

Rechtliche Angelegenheiten der Europäischen Integration, insbesondere Hinwirken auf die rechtzeitige und vollständige Umsetzung der Richtlinien der Europäischen Union.

Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der wirtschaftspolitischen Beschlüsse des Europäischen Rates und des Euro-Gipfels.

Koordination von Grundsatzfragen des europäischen Haushalts inklusive des mehrjährigen Finanzrahmens; zusammenfassende Behandlung der europäischen Strukturpolitik.

Koordination in Angelegenheiten der umfassenden Landesverteidigung.

Koordination des Nationalen Sicherheitsrates.

Auskunftsrecht für den Bundeskanzler und den Vizekanzler beim Heeresnachrichtenamt, beim Abwehramt und bei der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst.

Anlassbezogene Koordination innerstaatlicher Maßnahmen zur Bewältigung überregionaler oder internationaler Krisen oder Katastrophen.

Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien.

Angelegenheiten der strategischen Netz- und Informationssicherheit.

Angelegenheiten eines Ausweichrechenzentrums des Bundes.

2.

Informationstätigkeit der Bundesregierung.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Information der Regierung; Information der Öffentlichkeit über die Arbeit der Regierung.

Angelegenheiten des Sprechers der Bundesregierung mit der Aufgabe, die Bürgerinnen und Bürger sowie die Medien über die Arbeit der Bundesregierung durch Darlegung und Erläuterung ihrer Tätigkeit, Vorhaben und Ziele zu informieren. Dazu gehören insbesondere auch die Durchführung von Pressekonferenzen, Interviews und Hintergrundgespräche zu politischen Themen, die Herausgabe von gemeinsamen Pressemitteilungen, die Erteilung von Auskünften auf Medienanfragen und Koordination der Pressesprecher der Bundesministerien sowie die Steuerung und Koordination der Aufgabenstellungen des Bundespressedienstes.

Pressedienst mit Ausnahme der Angelegenheiten der Presseattachés; Verbindungsdienst zu den allgemeinen Informationsmitteln Presse, Hörfunk und Fernsehen sowie audiovisuelle Berichterstattung.

Angelegenheiten der Wiener Zeitung GmbH; Organisations- und Personalangelegenheiten des Amtes der Österreichischen Staatsdruckerei.

3.

Angelegenheiten der staatlichen Verfassung.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Bundesverfassung mit Ausnahme der Finanzverfassung und der in der Bundesverfassung vorgesehenen Wahlen, Volksbegehren, Volksbefragungen und Volksabstimmungen; verfassungsrechtliche Angelegenheiten der staatlichen Organisation; Wahrnehmung der verfassungsmäßigen Führung der Regierungsgeschäfte des Bundes.

Angelegenheiten der Verfassungsgerichtsbarkeit; Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der organisatorischen Angelegenheiten und der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes; Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Angelegenheiten der Grund- und Freiheitsrechte.

Angelegenheiten der Volksgruppen.

Verfassungsrechtliche Angelegenheiten der immerwährenden Neutralität Österreichs.

Angelegenheiten staatlicher Hoheitszeichen, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

Allgemeine Angelegenheiten der Amts- und Organhaftung.

Angelegenheiten der Landesverfassungen.

Allgemeine Angelegenheiten der Landesgesetzgebung.

4.

Personelle Angelegenheiten der obersten Organe der Vollziehung mit Ausnahme des Bundespräsidenten.

4a.

Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens, unbeschadet der führenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.

5.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten der Rechtsordnung, der Legistik und der Gesetzessprache einschließlich der Wahrung der Einheitlichkeit der die Rechtsetzung des Bundes vorbereitenden Tätigkeit der Bundesministerien; Angelegenheiten der Rechtsbereinigung.

Allgemeine Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der Verwaltungsbehörden, Ämter und sonstigen Einrichtungen, die Aufgaben der staatlichen Verwaltung besorgen.

Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsrechts einschließlich des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsvollstreckungsrechts.

Kundmachungswesen des Bundes.

Angelegenheiten der Einrichtung und Organisation der Bundesministerien.

Allgemeine Angelegenheiten der inneren Revision.

Allgemeine Angelegenheiten der Registraturen, der Behördenbibliotheken und der Statistik.

6.

Zusammenfassende Behandlung und Koordination in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Bundesministerien berühren.

7.

Angelegenheiten österreichischer staatlicher Auszeichnungen und Titel, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten fallen, sowie Angelegenheiten des innerstaatlichen Zeremoniells.

8.

Führung der Kanzleigeschäfte der Bundesregierung und sonstiger Kollegialorgane, in denen der Bundeskanzler den Vorsitz führt.

9.

Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts; Koordinierung der Informationsgesellschaft.

10.

Angelegenheiten des Parteienrechts; Parteien- und Parteienakademieförderungen.

11.

Allgemeine Angelegenheiten der Information und Dokumentation sowie des Datenschutzes.

12.

Angelegenheiten der Information über Fragen der gemeinsamen europäischen Währung.

13.

Angelegenheiten der Archive.

Dazu gehört insbesondere auch die Führung des Österreichischen Staatsarchivs.

14.

Angelegenheiten des Kultus.

15.

Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen und Fonds.

16.

Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.

17.

Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.

18.

Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.

19.

Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.

20.

Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:

a)

Wohnungswesen;

b)

öffentliche Abgaben;

c)

Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;

d)

Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;

e)

Volksbildung.

21.

Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.

22.

Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.

Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.

Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.

23.

Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.

24.

Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik.

25.

Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming.

26.

Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt; Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission, der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen.

27.

Angelegenheiten der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen.

28.

Angelegenheiten der Integration.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der gesellschaftlichen Integration und des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund.

Koordination der allgemeinen Integrationspolitik.

Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Integration.

Förderungen auf dem Gebiet der Integration einschließlich Stiftungen und Fonds.

29.

Angelegenheiten des Zivildienstes.

B. Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport

1.

Angelegenheiten der Kunst; Bundestheater.

2.

Angelegenheiten der Filmförderung.

3.

Angelegenheiten der Museen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Inneres, des Bundesministeriums für Landesverteidigung oder des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fallen; Angelegenheiten der Österreichischen Nationalbibliothek.

4.

Angelegenheiten des Denkmalschutzes.

5.

Angelegenheiten des öffentlichen Büchereiwesens und der Hofmusikkapelle.

6.

Angelegenheiten der kulturellen Stiftungen und Fonds.

7.

Allgemeine Personalangelegenheiten von öffentlich Bediensteten, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Dienst- und Besoldungsrecht, Pensionsrecht, Dienstrechtsverfahren und dienstrechtliche Organisationsmaßnahmen.

Personalplan des Bundes und Arbeitsplatzbewertung.

Personalkapazitätscontrolling.

Allgemeine Angelegenheiten der Aus- und Weiterbildung von öffentlich Bediensteten.

Allgemeine Angelegenheiten der Dienstprüfungen.

Allgemeine Angelegenheiten der beruflichen Vertretung von öffentlich Bediensteten.

Allgemeine Angelegenheiten der Besoldung sowie des Personalinformations- und Berichtswesens.

Hinwirken auf eine gleichwertige Entwicklung des Dienstrechtes, des Personalvertretungsrechtes und des Dienstnehmerschutzes der öffentlich Bediensteten des Bundes, der Länder und der Gemeinden.

Angelegenheiten der Personalvertretungsaufsichtsbehörde sowie der Bundesdisziplinarbehörde.

Allgemeine Angelegenheiten der Anwerbung von Bediensteten des Bundes und Setzung von Maßnahmen zur Förderung der Mobilität im Bundesdienst (Mobilitätsmanagement).

8.

Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Angelegenheiten des Verwaltungsmanagements, insbesondere

a)

allgemeine Angelegenheiten der Sicherung einer bürgernahen, wirtschaftlichen, sparsamen, wirkungsorientierten und zweckmäßigen Verwaltungsorganisation sowie eines solchen Verwaltungsmanagements, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen;

b)

allgemeine Angelegenheiten der Verwaltungsreform und -innovation und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings jeweils einschließlich der Koordinierung mit Ausnahme der Angelegenheiten der Rechtsbereinigung;

c)

zentrale Koordination der Gleichstellung in der Wirkungsorientierung durch die Wirkungscontrollingstelle des Bundes;

d)

allgemeine Angelegenheiten der Hilfsmittel der Verwaltung;

e)

allgemeine Angelegenheiten des Formularwesens.

9.

Angelegenheiten des Sports.

10.

Mitwirkung bei der Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union.

C. Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Auswärtige Angelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Außenpolitik in allen Bereichen der staatlichen Vollziehung.

Angelegenheiten des Völkerrechts.

Verhandlung von Staatsverträgen.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich gegenüber ausländischen Staaten und sonstigen Völkerrechtssubjekten einschließlich internationaler Organisationen sowie der Verkehr mit diesen.

Sonstige Angelegenheiten internationaler Organisationen.

Angelegenheiten der ausländischen Vertretungsbehörden in Österreich und ihrer Funktionäre sowie der österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

Angelegenheiten der Diplomatenpässe.

Angelegenheiten des zwischenstaatlichen Zeremoniells.

Angelegenheiten des Auszeichnungswesens, soweit es Ausländer oder ausländische Auszeichnungen und Titel betrifft.

Schutz österreichischer Staatsbürger und ihres Vermögens im Ausland und gegenüber dem Ausland.

Vermittlung von Rechts- und Amtshilfe.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration.

Allgemeine Angelegenheiten des Rechts der Europäischen Union mit Ausnahme der Vertretung der Republik Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

Mitwirkung bei der Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union und Vertretung der österreichischen Interessen in der Europäischen Union.

Angelegenheiten der Kooperation mit den Mittel- und Osteuropäischen Staaten und den Staaten der Gemeinschaft der unabhängigen Staaten.

Angelegenheiten der Internationalen Atomenergie-Organisation.

Angelegenheiten der OECD und der in ihrem Rahmen errichteten Organisationen, Einrichtungen und Unternehmungen sowie des Verkehrs mit diesen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen. Dazu gehören auch die Angelegenheiten der österreichischen Delegation bei der OECD in Paris.

Angelegenheiten der kulturellen Auslandsbeziehungen.

Angelegenheiten der Diplomatischen Akademie.

Angelegenheiten der Konsulargebühren.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften der dem Bundesministerium unterstehenden österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland.

Angelegenheiten der Entwicklungszusammenarbeit sowie Koordination der internationalen Entwicklungspolitik.

Angelegenheiten der Zusammenarbeit mit dem UNHCR und dem IKRK.

D. Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft

1.

Angelegenheiten des Arbeitsrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

a)

Arbeitsvertragsrecht.

Dazu gehören insbesondere auch:

Arbeitsvertragsrechtliche Sonderregelungen für einzelne Arbeitnehmergruppen, wie Angelegenheiten des Urlaubes und der Schlechtwetterentschädigung für Bauarbeiter;

Angelegenheiten der Heimarbeit und der Rechtsverhältnisse arbeitnehmerähnlicher Personen;

hingegen nicht arbeitsvertragsrechtliche Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.

b)

Arbeitnehmerschutzrecht.

Dazu gehören insbesondere auch:

Arbeitsmedizinische Angelegenheiten des Arbeitnehmerschutzes;

Angelegenheiten des Lehrlingsschutzes und des Heimarbeitsschutzes;

Arbeitsinspektorate.

c)

Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht.

Dazu gehören insbesondere auch:

Gesetzliche Interessenvertretungen der Arbeitnehmer;

Angelegenheiten des Schlichtungswesens;

Angelegenheiten der Betriebsvertretung.

d)

Kollektive Rechtsgestaltung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts.

Dazu gehören insbesondere auch:

Recht der Gesamtarbeitsverträge und der Festsetzung von Lohntarifen.

2.

Angelegenheiten des Arbeitsmarktes.

3.

Angelegenheiten der Arbeitslosenversicherung.

4.

Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Handels und der Verrichtung von Dienstleistungen.

Angelegenheiten des Gewerberechts mit Ausnahme von Rohrleitungsangelegenheiten. Angelegenheiten des Ladenschlusses.

Gewerbliche und industrielle Forschung. Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsforderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.

Angelegenheiten der betrieblichen Berufsausbildung und Berufsfortbildung.

5.

Angelegenheiten der Wirtschafts- und Strukturpolitik auf Sachgebieten, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums fallen.

6.

Ordnung des Binnenmarktes, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft oder unter Z 5 oder 7 fällt.

7.

Angelegenheiten der Preisregelung, Preisüberwachung und Preistreiberei, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz fallen.

8.

Wettbewerbsangelegenheiten.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der staatlichen Beihilfen und der Wettbewerbskontrolle.

9.

Angelegenheiten des Tourismus.

10.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet des Handels, des Gewerbes und der Industrie selbständig Berufstätigen.

11.

Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder einschließlich ihrer beruflichen Vertretung, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Finanzen fallen.

12.

Wahrnehmung handels- und wirtschaftspolitischer Angelegenheiten gegenüber dem Ausland einschließlich Exportcluster sowie die Vorbereitung und Verhandlung von Staatsverträgen auf diesem Gebiet, soweit es sich nicht um Angelegenheiten der wirtschaftlichen Integration, um Angelegenheiten des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE handelt.

13.

Unbeschadet Art. 65 Abs. 1 B-VG Vertretung der Republik Österreich in den in Z 12 genannten Angelegenheiten gegenüber ausländischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten einschließlich zwischenstaatlicher Organisationen mit Ausnahme der Europäischen Union, des Europarates und der OECD sowie der Vereinten Nationen einschließlich UNCTAD und ECE.

14.

Angelegenheiten der österreichischen Vertretungsbehörde bei der WTO, wobei jedoch mit dieser im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu verkehren ist.

15.

Verkehr auch mit anderen österreichischen Vertretungsbehörden als der in Z 14 genannten im Ausland in Angelegenheiten der Z 12 im Wege des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten.

16.

Angelegenheiten der wirtschaftlichen Landesverteidigung einschließlich der Koordination der wirtschaftlichen Landesverteidigung.

17.

Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes einschließlich der von Bundeseinrichtungen genutzten Liegenschaften, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen, die Angelegenheiten des staatlichen Hochbaus, insbesondere:

a)

Koordination der hochbaulichen Bedarfs- und Beschaffungsplanung (Standorte, Objekte, Nutzungen, Ausstattung, Kostenrahmen) auf Basis der mittel- und langfristigen Ziel- und Infrastrukturplanungen der Bundesministerien;

b)

Erarbeitung von Prioritäten, Investitions- und Finanzierungsplänen für den Neubau, den Ausbau und die Erhaltung in Zusammenarbeit mit den nutzenden Ressorts;

c)

Erarbeitung technischer und technisch-wirtschaftlicher Leitlinien;

d)

Koordinierte Begutachtung von Projekten zur Wahrung bundeseinheitlicher Standards der Raumerfordernisse, der Umweltgerechtigkeit (Schadstoffbelastung, Energieeinsparung) sowie der architektonischen und funktionellen Gestaltung; dies im Rahmen des jeweiligen Termin- und Kostenplanes;

e)

Sammlung und Auswertung von Raum- und Objektdaten der von Bundeseinrichtungen genutzten oder von Gesellschaften des Bundes genutzten Liegenschaften;

f)

Angelegenheiten des Abschlusses von für die Bundesverwaltung verbindlichen Rahmenverträgen auf dem Gebiet der Beschaffung von Energielieferungen;

g)

die Koordination des gesamten Raummanagements des Bundes im In- und Ausland, einschließlich in Bestand genommener Objekte und solcher, die ansonsten in die Verwaltung eines anderen Ressorts fallen;

h)

die Erarbeitung eines Bedarfsplanes für die gesamte Raumnutzung des Bundes unter Zugrundelegung der Planungen der Fachressorts als Grundlage für die Mietenbudgetierung;

i)

die Bestimmungen der lit. g und h gelten für das Bundesministerium für Landesverteidigung nur insoweit, als dadurch die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 23 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl. I Nr. 141/2000, umfasst sind.

Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Schloß Schönbrunn Kultur- und Betriebsgesellschaft m.b.H. und der Schönbrunner Tiergartengesellschaft m.b.H., solange der Bund Gesellschafter ist.

18.

Baukoordinierung.

19.

Bundesmobilienverwaltung.

Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Hofmobiliendepots - Möbel Museum Wien und der Silberkammer.

20.

Angelegenheiten des Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesens.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Wiederaufbaues der durch die Kriegsereignisse zerstörten Bauten; Wohnbauförderung einschließlich der Angelegenheiten der zu diesem Zweck errichteten Fonds. Volkswohnungswesen und Kleingartenwesen.

Enteignung zum Zweck der Assanierung und andere Assanierungsmaßnahmen.

Bautechnische Angelegenheiten des Zivilschutzes sowie der Raum- und Landesplanung. Angelegenheiten der Koordination der raumbezogenen Grundlagen im Krisenmanagement.

21.

Technisches Versuchswesen; Beschussangelegenheiten; Maß-, Gewichts-, Eich- und Vermessungswesen; Angelegenheiten aller anderen technischen Prüf- und Sicherheitszeichen mit Ausnahme des Punzierungswesens; Normenwesen.

22.

Angelegenheiten der Normalisierung und Typisierung elektrischer Anlagen und Einrichtungen sowie Sicherheitsmaßnahmen auf diesem Gebiet.

23.

Vermarkung und Vermessung der Staatsgrenzen.

24.

Angelegenheiten des Maschinen- und Kesselwesens.

25.

Angelegenheiten des Ingenieur- und Ziviltechnikerwesens einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretungen.

26.

Einrichtung eines Sicherheitskontrollsystems und Ausfuhrkontrolle zur Gewährleistung der friedlichen Verwendung der Atomenergie; Beschränkung des Transfers von Nukleartechnologie.

27.

Regionalförderung, soweit es sich um einzelbetriebliche Förderungsmaßnahmen im industriell-gewerblichen Bereich handelt.

28.

Angelegenheiten des ERP-Fonds sowie des Verkehrs mit den für wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen zuständigen Stellen der Vereinigten Staaten von Amerika in diesen Angelegenheiten.

29.

Angelegenheiten staatseigener Unternehmen, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

30.

Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung der ÖBAG, soweit die Beschlussfassung eine Angelegenheit eines Beteiligungsunternehmens betrifft, die der behördlichen Regulierung oder Aufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt.

E. Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung

1.

Koordination im Bereich der Elementarpädagogik.

2.

Schulwesen einschließlich Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung mit Ausnahme der Schulerhaltung, Schulerrichtung und Schulauflassung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen, Erziehungswesen in den Angelegenheiten der Schülerheime; Aus- und Weiterbildung sowie Dienstprüfung der Lehrer, soweit diese nicht schon durch Z 3 des Teiles 1 erfasst ist; Mitwirkung des Bundes in Angelegenheiten des Dienstrechts und der Erstellung der Stellenpläne für Landeslehrer, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft fällt; Kindergarten- und Hortwesen.

3.

Angelegenheiten der Pädagogischen Hochschulen.

4.

Angelegenheiten der Wissenschaften, insbesondere der wissenschaftlichen Forschung und Lehre.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Universitäten, einschließlich betriebswirtschaftlicher Angelegenheiten sowie Angelegenheiten der Kostenbeteiligung des Bundes an der Errichtung, Ausgestaltung und dem Betrieb von Universitätskliniken.

Angelegenheiten der Fachhochschulen (Fachhochschul-Studiengänge).

Angelegenheiten anderer wissenschaftlicher Anstalten und Forschungseinrichtungen einschließlich der österreichischen Akademie der Wissenschaften.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Berufsvorbildung, Berufsausbildung und Berufsfortbildung.

Angelegenheiten des wissenschaftlichen Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationswesens.

Angelegenheiten der studentischen Interessenvertretung und der Studienbeihilfen und Stipendien.

Angelegenheiten der Studentenmensen sowie der Förderung des Baus von Studentenheimen.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen.

Angelegenheiten der wissenschaftlichen Forschung und der internationalen Mobilitätsprogramme, des Europäischen Forschungsraums sowie der europäischen Rahmenprogramme.

5.

Lebenswissenschaften und Förderung von Ersatzmethoden zum Tierversuch.

6.

Angelegenheiten der schulischen und wissenschaftlichen Stiftungen und Fonds.

Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten des Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung.

7.

Angelegenheiten der Volksbildung.

F. Bundesministerium für Finanzen

1.

Angelegenheiten der Finanzverfassung einschließlich des Finanzausgleiches.

2.

Angelegenheiten der Bundesfinanzen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Erstellung des Bundesfinanzrahmen- sowie des Bundesfinanzgesetzentwurfes samt Anlagen und Führung des Bundeshaushaltes.

Allgemeine Angelegenheiten der Wirkungsorientierung der Haushaltsführung, soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.

Budgetäre Angelegenheiten der Europäischen Union.

Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und Beiträge, soweit diese Abgaben und Beiträge von Abgabenbehörden des Bundes verwaltet werden; Angelegenheiten der Bundesverwaltungsabgaben.

Zollwesen.

Angelegenheiten des Verfahrens, der Erhebung, der Vollstreckung, des Verwaltungsstrafrechts und des Verwaltungsstrafverfahrens auf dem Gebiet der in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Abgaben und Beiträge.

Organisatorische Angelegenheiten der Abgaben(Zoll)verwaltung des Bundes.

2a.

Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.

3.

Angelegenheiten des Finanzwesens einschließlich der Finanzpolitik.

Dazu gehören insbesondere auch:

Währungs-, Kredit-, Sparkassen-, Bank- und Börsewesen.

Angelegenheiten des Kapital- und Zahlungsverkehrs.

Angelegenheiten der Vertragsversicherungsaufsicht.

Punzierungswesen.

Angelegenheiten der Österreichischen Postsparkasse.

4.

Angelegenheiten der Wirtschaftspolitik, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen, unbeschadet der Zuständigkeit des Bundeskanzleramtes zur wirtschaftlichen Koordination.

5.

Angelegenheiten staatlicher Monopole einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der staatlichen Monopole gewidmet sind.

6.

Angelegenheiten des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere:

Verfügung über Bundesvermögen.

Verwaltung des Bundesvermögens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit eines anderen Bundesministeriums fällt.

Angelegenheiten der Staatskredite, der Bundeshaftungen und der Finanzschulden.

Erfassung, Sicherung, Verwaltung und Verwertung von dem Bund verfallenen oder heimgefallenen oder herrenlosen Vermögenswerten.

Finanzielle Angelegenheiten des Erwerbes und der Verwaltung von Anteilsrechten des Bundes an Gesellschaften und an Genossenschaften, soweit sie sich unmittelbar auf den Bundeshaushalt auswirken.

Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den auf Grund des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten Gesellschaften.

Angelegenheiten der ÖBAG und deren Beteiligungen, soweit die Wahrnehmung der Eigentümerrechte des Bundes in der Hauptversammlung nicht nach Abschnitt D Z 30 in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fällt.

Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an den Unternehmungen im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, BGBl. I Nr. 143/1998 Art. 2.

Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H.

7.

Angelegenheiten der Wirtschaftstreuhänder auf dem Gebiet der Beratung und Vertretung in Abgaben- und Finanzstrafsachen und Angelegenheiten der Aufsicht über die Abschlussprüfung einschließlich der Legistik.

8.

Finanzielle Kriegsschadensangelegenheiten einschließlich der Rückstellungs- und Rückgabeangelegenheiten.

Dazu gehören insbesondere auch:

Kriegs-, Besatzungs- und Kriegsfolgeschäden am österreichischen Vermögen im In- und Ausland sowie an ausländischem Vermögen in Österreich.

Angelegenheiten der finanziellen Durchführung des Staatsvertrages vom 15. Mai 1955.

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Z 24, BGBl. I Nr. 164/2017)

9a.

Budget- und Finanzcontrolling.

Dazu gehört insbesondere auch das Finanzcontrolling für ausgegliederte Rechtsträger des Bundes.

9b.

Angelegenheiten der IT und Organisation des Rechnungswesens, des Zahlungsverkehrs sowie des Buchhaltungswesens des Bundes.

10.

Angelegenheiten der öffentlichen Verwaltung von Unternehmungen und der öffentlichen Aufsicht über diese einschließlich der Verwertung unter öffentlicher Verwaltung oder öffentlicher Aufsicht stehender Vermögenschaften.

11.

Verhandlungen über die Aufnahme von Anleihen bei der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung oder bei sonstigen Völkerrechtssubjekten. Verhandlungen über die Gewährung von Staatskrediten. Angelegenheiten internationaler Finanzinstitutionen und des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens sowie des Verkehrs mit diesen.

12.

Mitwirkung bei der Erstellung des Rahmenplanes der Österreichischen Bundesbahnen hinsichtlich der budgetären Aspekte.

13.

Angelegenheiten des Bergwesens.

14.

Die Regulierung des Post- und Telekommunikationswesens.

Dazu gehören insbesondere auch die fernmeldetechnischen Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens.

15.

Angelegenheiten der Digitalisierung einschließlich der staatlichen Verwaltung für das Service und die Interaktion mit Bürgern und Unternehmen.

Dazu gehört insbesondere auch:

Allgemeine Digitalisierungsstrategie.

Angelegenheiten des E-Governments.

Koordination und zusammenfassende Behandlung in Angelegenheiten der Informationstechnologien.

Allgemeine Angelegenheiten einschließlich der Koordination, der Planung und des Einsatzes der automationsunterstützten Datenverarbeitung sowie der Beurteilung von Anwendungen der automationsunterstützten Datenverarbeitung unter Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit und des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings sowie der Verwaltungsreform und des Datenschutzes.

Koordination in Angelegenheiten der elektronischen Informationsübermittlung.

Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen Bürgerinformationssystems. Bereitstellung des Rechtsinformationssystems und des E-Rechts.

Angelegenheiten der BRZ GmbH.

G. Bundesministerium für Inneres

1.

Angelegenheiten des Sicherheitswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit; Maßnahmen der Wiederherstellung der subjektiven und objektiven Sicherheit von Verbrechensopfern.

Waffen-, Munitions- und Sprengmittelwesen, Schießwesen mit Ausnahme des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens sowie des Spreng- und Schießmittelwesens im Bergbau.

Internationale polizeiliche Kooperation.

Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem; Ein- und Auswanderungswesen.

Fremdenpolizei und Meldewesen einschließlich der Angelegenheiten der Einwohnerverzeichnisse.

Untersuchung von Grenzzwischenfällen.

Aufenthaltsverbot, Ausweisung und Abschiebung; Asyl; Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.

Volkszählungswesen.

Vereins- und Versammlungsrecht.

Die nicht im Dienst der Strafrechtspflege zu besorgenden Angelegenheiten der Pressepolizei einschließlich solcher, die sich auf neue Medien beziehen.

Wappenwesen.

Veranstaltungswesen.

Passangelegenheiten mit Ausnahme der Angelegenheiten der Diplomatenpässe.

Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen einschließlich der Angelegenheiten des Rettungswesens und der Feuerwehr.

Koordination in Angelegenheiten des staatlichen Krisenmanagements und des staatlichen Katastrophenschutzmanagements;

Mitwirkung bei anlassbezogener Krisenbewältigung. Internationale Katastrophenhilfe.

Angelegenheiten des Zivilschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fallen.

Verkehrserziehung und Verkehrsstatistik sowie Beschaffung und Erhaltung von Einrichtungen zur Überwachung des Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung der Organe der Bundespolizei in Angelegenheiten der Straßenpolizei.

2.

Angelegenheiten der Staatsgrenzen mit Ausnahme ihrer Vermessung und Vermarkung.

3.

Angelegenheiten der Organisation und des Dienstbetriebes der Bundespolizei und sonstiger Wachkörper, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

4.

Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft und des Heimatrechts.

5.

Personenstandsangelegenheiten, soweit sie nicht von Justizbehörden zu vollziehen sind.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Namensrechts, Führung der Personenstandsverzeichnisse und administrative Eheangelegenheiten.

6.

Angelegenheiten der Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen auf Grund der Bundesverfassung sowie Angelegenheiten der Wahlen zum Europäischen Parlament und der Europäischen Bürgerinitiativen.

7.

Angelegenheiten der Organisation der inneren Verwaltung in den Ländern.

8.

Angelegenheiten der Gemeinden und Gemeindeverbände, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes fallen.

9.

Angelegenheiten des Stiftungs- und Fondswesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

10.

Angelegenheiten der Kriegsgräberfürsorge.

11.

Führung der KZ-Gedenkstätte Mauthausen (Mauthausen Memorial).

12.

Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die nicht ausdrücklich einem anderen Bundesministerium zugewiesen sind.

H. Bundesministerium für Justiz

1.

Angelegenheiten des Zivilrechts, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des bürgerlichen Rechts mit Ausnahme des Arbeitsvertragsrechts, jedoch einschließlich arbeitsvertragsrechtlicher Regelungen, bei denen andere Gegenstände des bürgerlichen Rechts im Vordergrund stehen.

Angelegenheiten des Handelsrechts einschließlich des Gesellschafts- und des Genossenschaftsrechts sowie des Wechsel- und Scheckrechts.

Urheberrecht und verwandte Schutzrechte.

Vertragsversicherungsrecht.

Kartellrecht.

Angelegenheiten der juristischen Personen des Privatrechts.

Personenstandsangelegenheiten, die von Justizbehörden zu vollziehen sind.

Vorbereitung der Ehelicherklärung durch den Bundespräsidenten.

2.

Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechts.

3.

Angelegenheiten des gerichtlichen Medienrechts.

4.

Angelegenheiten der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Organisation und des Verfahrens der ordentlichen Gerichte, der Kartellgerichte und des schiedsrichterlichen Verfahrens.

5.

Angelegenheiten der staatsanwaltschaftlichen Behörden sowie der Verfahren von Verwaltungsbehörden im Dienst der Strafrechtspflege.

6.

Angelegenheiten des Vollzuges der Entscheidungen und Verfügungen der Gerichte in Zivil- und Strafrechtssachen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Exekutionswesen.

Angelegenheiten des Vollzuges der Verwahrungs- und der Untersuchungshaft sowie von gerichtlichen Strafen, von vorbeugenden Maßnahmen und gerichtlichen Erziehungsmaßnahmen.

Angelegenheiten der Resozialisierung einschließlich der Bewährungshilfe.

Angelegenheiten des Dienstbetriebes der Justizwache.

Angelegenheiten der Auslieferung, soweit sie von Justizbehörden zu vollziehen sind.

7.

Insolvenz- und Anfechtungsrecht.

8.

Vorsorge für die Errichtung sowie die Organisation und der Betrieb von Anstalten zum Vollzug von Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen und ihre administrative Verwaltung.

9.

Angelegenheiten der Justizverwaltung der in Z 4 genannten Gerichte.

10.

Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Notare einschließlich ihrer beruflichen Vertretung sowie der Verteidiger in Strafsachen.

11.

Angelegenheiten der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren.

12.

Organisatorische Angelegenheiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit Ausnahme der Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes.

13.

Rechtliche Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens

14.

Rechtliche Angelegenheiten des Datenschutzes und der elektronischen Datenverarbeitung.

I. Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

1.

Allgemeine Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Klimaschutzpolitik.

Allgemeine Umweltschutzpolitik.

Koordination auf allen Gebieten des Umweltschutzes.

Allgemeine Angelegenheiten des Immissionsschutzes.

Angelegenheiten der Umweltanwaltschaft.

Allgemeine Angelegenheiten der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Angelegenheiten des Mess-, Auswerte- und Dokumentationswesens auf dem Gebiet des Umweltschutzes und der Umweltkontrolle.

Forschung auf dem Gebiet des Umweltschutzes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung fällt.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Umweltschutzverwaltung.

Angelegenheiten der Umweltförderung mit Ausnahme der Siedlungswasserwirtschaft und der Gewässerökologie.

2.

Abfallwirtschaft; Altlastensanierung.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Ersatzvornahme bei Abfällen im Sinne der §§ 2 und 3 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), soweit diese nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (Abschnitt K Z 7) fallen.

3.

Angelegenheiten des Artenschutzes.

4.

Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Naturhöhlen.

5.

Allgemeine Angelegenheiten des Schutzes vor ionisierenden Strahlen.

6.

Angelegenheiten des Giftverkehrs.

7.

Angelegenheiten des Energiewesens, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fallen.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Elektrizitätswirtschaft und deren Planung, die Förderung der Elektrifizierung sowie die Angelegenheiten der Bewirtschaftung der elektrischen Energie.

Starkstromwegerecht.

Angelegenheiten der Kernenergie.

Allgemeine Angelegenheiten der Nuklearkoordination.

Lenkungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen hinsichtlich Kohle, Erdöl und Erdgas.

8.

Verkehrspolitik.

Dazu gehören insbesondere auch die verkehrspolitischen Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.

9.

Angelegenheiten des Verkehrswesens bezüglich der Eisenbahnen, der Schifffahrt und der Luftfahrt.

Dazu gehören insbesondere auch:

Regulierung des Zugangs zur Eisenbahninfrastruktur (Netz).

Schiffseichung.

Schifffahrtsspezifische Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich Wasserstraßen.

Flugsicherung, Flugwetterdienst.

Angelegenheiten der Werbung für den Personen- und Güterverkehr.

10.

Kraftfahrwesen und Angelegenheiten der Straßenpolizei; Unfallforschung.

11.

Angelegenheiten der Bundesstraßen.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten des Straßenbaus.

12.

Angelegenheiten der Unternehmungen, die durch Bundesgesetz mit dem Bau und der Erhaltung von Bundesstraßen betraut sind.

Dazu gehören insbesondere auch:

Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, sowie an der Alpen Straßen Aktiengesellschaft und der Österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen Aktiengesellschaft, solange der Bund Aktionär dieser Gesellschaften ist.

13.

Angelegenheiten des Wasserbaus hinsichtlich der schiffbaren Flüsse Donau und March und der Thaya von der Staatsgrenze in Bernhardsthal bis zur Mündung in die March und sonstiger Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fallen; Angelegenheiten der Verwaltung des Marchfeldkanals.

14.

Angelegenheiten des gewerblichen Personen- und Güterverkehrs einschließlich der gewerblichen Beförderung von Gütern in Rohrleitungen mit Ausnahme der Wasserleitungsangelegenheiten.

15.

Angelegenheiten der Beförderung von Personen und Gütern im Werksverkehr.

16.

Angelegenheiten der Österreichischen Bundesbahnen einschließlich der Errichtung und Verwaltung von Bauten und Liegenschaften des Bundes, die Zwecken der Österreichischen Bundesbahnen gewidmet sind; Angelegenheiten der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an sonstigen Eisenbahnunternehmungen und an der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH; Angelegenheiten von Gesellschaften, die für Belange der Schieneninfrastruktur bestehen, solange der Bund Gesellschafter ist.

17.

Angelegenheiten des Rates für Forschung und Technologieentwicklung.

18.

Angelegenheiten der wirtschaftlich-technischen Forschung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fallen.

Dazu gehören insbesondere auch die Angelegenheiten der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH und der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung, und zwar jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft.

19.

Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere des Patent- und Gebrauchsmusterwesens, einschließlich der Angelegenheiten der Patentanwälte und ihrer beruflichen Vertretung und des Schutzes von Mustern, Marken und anderen Warenbezeichnungen.

20.

Weltraumangelegenheiten.

J. Bundesministerium für Landesverteidigung

Militärische Angelegenheiten.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Besorgung der verfassungsgesetzlich festgelegten Aufgaben des Bundesheeres.

Angelegenheiten der operativen und taktischen Führung des Bundesheeres.

Angelegenheiten der Militärluftfahrt.

Angelegenheiten der Bewaffnung und Ausrüstung des Bundesheeres sowie der personellen und materiellen Ergänzung des Bundesheeres.

Angelegenheiten des militärischen Waffen-, Schieß- und Munitionswesens.

Angelegenheiten der Wehrtechnik einschließlich der militär-technischen Forschung und Erprobung.

Angelegenheiten der militärischen Sperrgebiete.

Angelegenheiten des Schutzes der Gesundheit der Angehörigen des Bundesheeres einschließlich der militärischen Krankenanstalten und der militärischen Arzneimittelversorgung.

Angelegenheiten des militärischen Attachédienstes.

Angelegenheiten der Errichtung, Instandhaltung und Verwaltung aller Bauten, Anlagen und Liegenschaften des Bundes, die dem Bundesministerium, der Heeresverwaltung oder dem Bundesheer dienen, einschließlich des Heeresgeschichtlichen Museums.

Angelegenheiten der Schiffahrt, des Kraftfahrwesens, des Fernmelde- und des Vermessungswesens im militärischen Bereich.

Führung des Heeresgeschichtlichen Museums (Militärhistorisches Institut).

Angelegenheiten der militärischen Stiftungen und Fonds.

Angelegenheiten der Heeresforstverwaltung Allentsteig.

Angelegenheiten der Europäischen Verteidigungsagentur.

K. Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft

1.

Angelegenheiten der Agrarpolitik und des Landwirtschaftsrechts, Ernährungswesen ausgenommen Nahrungsmittelkontrolle.

Dazu gehören insbesondere auch:

Landwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.

Angelegenheiten der Entwicklung des ländlichen Raumes.

2.

Angelegenheiten der Forstpolitik und des Forstrechts.

Dazu gehören insbesondere auch:

Forstwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.

Wildbach- und Lawinenverbauung.

3.

Ordnung des Binnenmarktes hinsichtlich land-, ernährungs- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie Saat- und Pflanzgut, Futter-, Dünge- und Pflanzenschutzmitteln einschließlich der Zulassung, sowie Pflanzenschutzgeräten mit Ausnahme der Preisregelung, Preisüberwachung und der Angelegenheiten der Preistreiberei.

Dazu gehören insbesondere auch:

Qualitätsklassenregelungen, Pflanzenzucht- und Saatgutwesen.

Importausgleich; Absatz- und Verwertungsmaßnahmen.

Zollbestätigungsverkehr.

Vorratshaltung.

4.

Regelung der Ein- und Ausfuhr

a)

von Waren, die Gegenstand der Urproduktion der heimischen Landwirtschaft sind, sowie von Fleisch und Fleischwaren, Mehl und Grieß, Milchpulver, Butter, Käse und sonstigen Erzeugnissen der Milchwirtschaft, Weinen, Futtermittelzubereitungen sowie

b)

hinsichtlich phytosanitärer Belange.

5.

Weinrecht und Weinaufsicht.

6.

Angelegenheiten der Bodenreform und Verfahren der Agrarbehörden; Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken; Entschuldung der Land- und Forstwirtschaft.

7.

Angelegenheiten des Wasserrechts und der Wasserwirtschaft mit Ausnahme der wasserbautechnischen Angelegenheiten der Wasserstraßen sowie der Wasserversorgung und Kanalisation.

Dazu gehören insbesondere auch:

Wasserwirtschaftliches Forschungs-, Versuchs-, Prüfungs- und Kontrollwesen.

Verwaltung des öffentlichen Wassergutes, soweit diese nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft fällt.

Angelegenheiten der Ersatzvornahme in Verfahren gemäß § 31 WRG 1959.

Angelegenheiten der Siedlungswasserwirtschaft und der Gewässerökologie sowie deren Förderung.

Angelegenheiten des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds.

8.

Angelegenheiten des Pflanzenschutzes.

9.

Angelegenheiten der Schulerhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie Dienstrechtsangelegenheiten der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen, soweit diese nicht dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport obliegen.

9a.

Angelegenheiten der Berufsausbildung der Arbeiterinnen und Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft.

10.

Land- und forstwirtschaftliches Börsewesen.

11.

Angelegenheiten der beruflichen Vertretung der auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft selbständig Erwerbstätigen.

12.

Angelegenheiten der Bundesämter für Landwirtschaft und der landwirtschaftlichen Bundesanstalten.

13.

Verwaltung der spezifisch land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften des Bundes einschließlich der Angelegenheiten der Österreichischen Bundesforste AG, der Bundesgärten und der Spanischen Reitschule.

14.

Angelegenheiten der Jagd und der Fischerei.

15.

Wahrung der wasserrechtlichen und wasserwirtschaftlichen Belange bezüglich aller Grenzgewässer und der wasserbautechnischen Belange bezüglich der Grenzgewässer gegenüber dem Ausland, soweit es sich dabei nicht um die schiffbaren Flüsse Donau und March und die Thaya von der Staatsgrenze bei Bernhardsthal bis zur Mündung in die March handelt.

16.

Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen Regionalfonds.

17.

Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds.

L. Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

1.

Allgemeine Sozialpolitik.

2.

Angelegenheiten der Sozialversicherung einschließlich der Krankenversicherung und der Unfallversicherung.

3.

Angelegenheiten der allgemeinen und der besonderen Fürsorge.

Dazu gehören insbesondere auch Angelegenheiten der Mutterschafts- und der Säuglingsfürsorge.

4.

Pflegevorsorge sowie Behinderten-, Versorgungs- und Sozialhilfeangelegenheiten.

5.

Koordination in Pflegeangelegenheiten.

6.

Allgemeine Bevölkerungspolitik.

7.

Angelegenheiten der Seniorenpolitik.

8.

Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt.

9.

Angelegenheiten des Gesundheitswesens.

Dazu gehören insbesondere auch:

Allgemeine Gesundheitspolitik.

Schutz vor Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung einschließlich des überregionalen Gesundheitskrisenmanagements.

Strukturpolitik und -planung, Gesundheitssystementwicklung. Leistungsorientierte Finanzierung von Gesundheitsdienstleistungen, Informations- und Klassifikationssysteme im Gesundheitswesen, Gesundheitsberichterstattung, Qualität im Gesundheitswesen, Gesundheitsinformatik und Gesundheitstelematik.

Angelegenheiten der Gesundheitspflege, Gesundheitserziehung und Gesundheitsberatung.

Angelegenheiten des Mutter-Kind-Passes.

Angelegenheiten der Gesundheitsvorsorge einschließlich der Gesundheitsvorsorge für die schulbesuchende Jugend.

Angelegenheiten der Arbeitsmedizin.

Angelegenheiten der Sportmedizin.

Hygienewesen und Impfwesen.

Überwachung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten.

Angelegenheiten der Strahlenhygiene, des medizinischen Strahlenschutzes und der medizinischen Radiologie; medizinische Beurteilung der Anwendung ionisierender und nichtionisierender Strahlen sowie der Radiopharmaka.

Angelegenheiten der Kurorte und der natürlichen Heilvorkommen, der Heil- und Pflegeanstalten und der Volkspflegestätten.

Medizinische Angelegenheiten des Behindertenwesens.

Überwachung und Bekämpfung des Missbrauches von Alkohol und Suchtgiften einschließlich der bundesweiten Drogenkoordination.

Apotheken- und Arzneimittelwesen; Preisregelung auf diesem Gebiet; Angelegenheiten der Unabhängigen Heilmittelkommission.

Angelegenheiten des Gesundheitsschutzes in Bezug auf Heilbehelfe und Gebrauchsgegenstände.

Angelegenheiten des Suchtgiftverkehrs.

Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Gesundheitsverwaltung.

10.

Angelegenheiten des Veterinärwesens.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Anwendung von veterinärmedizinischen Arzneimitteln und tierärztlichen Mitteln, Desinfektionsmitteln und Tierimpfstoffen.

Angelegenheiten der Tierkörperbeseitigung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Veterinärverwaltung.

Angelegenheiten der Tierärzte und der sonstigen Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

Allgemeine Angelegenheiten des Tierschutzes sowie Angelegenheiten des Schutzes von Tieren beim Transport.

11.

Angelegenheiten des Sanitäts- und Veterinärpersonals.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Dentisten, Hebammen, klinischen Psychologen, Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten und der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen einschließlich der Angelegenheiten ihrer beruflichen Vertretung.

Aus-, Fort- und Weiterbildung der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Pharmazeuten nach ihrer Graduierung sowie der sonstigen Sanitäts- und Veterinärpersonen.

12.

Angelegenheiten der Nahrungsmittelkontrolle.

Dazu gehören insbesondere auch:

Angelegenheiten des Verkehrs mit Lebensmitteln, Verzehrprodukten, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen.

Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung.

Nahrungsmittelhygiene.

Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals der öffentlichen Nahrungsmittelkontrolle.

13.

Allgemeine Angelegenheiten der Gentechnologie.

14.

Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes, soweit dieser nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Justiz fällt; Koordination der Konsumentenpolitik.

Dazu gehören insbesondere auch:

Beschwerden in Konsumentenangelegenheiten.

Förderung von Verbrauchervertretungen, insbesondere zur Sicherstellung der Beratung, Information und Rechtsdurchsetzung.

Evaluierung der Konsumentenpolitik, Verbraucherforschung, Verbraucherbildung, Verbraucherinformation.

Angelegenheiten des Schutzes vor gefährlichen Produkten, soweit es sich nicht um gewerbe- oder wettbewerbsrechtliche Angelegenheiten handelt.

In Kraft seit 18.07.2022 bis 31.12.9999
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