§ 76 BLKUFG

BLKUFG - Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - BLKUFG 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende personenbezogene Daten verarbeiten:

a)

zum Zweck der Prüfung des Leistungsanspruches:

1.

vom Anspruchsberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Daten zum Dienstverhältnis, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten, Gesundheitsdaten, Daten zu Dienstunfällen und Daten zu Berufskrankheiten,

2.

vom Angehörigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Sozialversicherungsverhältnisse, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Mutterschaftsdaten und Gesundheitsdaten,

b)

zum Zweck der Gewährung und der Dokumentation von Leistungen und zur Durchführung der Rückerstattung:

1.

vom Anspruchsberechtigten und vom Angehörigen: Daten nach lit. a, Bankverbindungen, anspruchsbezogene Daten, Daten über tatsächlich erwachsene Kosten, Daten über Art und Ausmaß der nach den §§ 9 bis 16 und 42 bis 59 erbrachten Leistungen und Daten über gesetzliche Schadenersatzansprüche im Sinn des § 21,

2.

von Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktionsdaten, Vertragsdaten, Bankverbindungen und Leistungsdaten,

3.

von Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren: Daten nach Z 2, Bankverbindungen, Daten über Aufwendungen und Daten über Zahlungen,

4.

von Ansprechpersonen nach den Z 2 und 3: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

c)

zum Zweck der Leistungsabrechnung: Daten nach den lit. a und b,

d)

zum Zweck der Erhebung und Einbehaltung des Beitrages des Anspruchsberechtigten: Daten nach den lit. a und b, die Bemessungsgrundlage des Anspruchsberechtigen und die Beitragshöhe.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf personenbezogene Daten nach Abs. 2 an eine andere Krankenfürsorgeeinrichtung, den Dachverband der Sozialversicherungsträger, den jeweils zuständigen Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, an Banken und an Zustelldienstleister übermitteln, sofern diese Daten jeweils wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der diesen Personen bzw. Einrichtungen und Organen obliegenden Aufgaben sind.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf von Anspruchsberechtigten anderer Krankenfürsorgeeinrichtungen sowie deren Angehörigen personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a, b und c zu den dort genannten Zwecken verarbeiten.

(5) Der Dienstgeber, der Träger der Familienbeihilfe, der Dachverband der Sozialversicherungsträger, der jeweils zuständige Träger der österreichischen Sozialversicherung, die Personen und Einrichtungen, die Leistungen erbringen, sowie die Einrichtungen, die Aufwendungen für den Anspruchsberechtigten refundieren, haben auf Ersuchen der für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 9 bis 16 und 42 bis 59 zuständigen Organe im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Auskunft zu erteilen, sofern die Erteilung dieser Auskünfte eine wesentliche Voraussetzung für die Erfüllung der in den Abs. 2 und 3 genannten Zwecke darstellt.

(6) Sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden, sind personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. b Z 2, 3 und 4 und nach Abs. 2 lit. c spätestens nach zehn Jahren und personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1 spätestens nach 30 Jahren zu löschen. Personenbezogene Daten nach Abs. 2 lit. a und b Z 1, die für die Gewährung wiederkehrender bzw. dauernder Leistungen benötigt werden, sind spätestens nach dem Tod des Anspruchsberechtigten zu löschen, sofern sie nicht in anhängigen Verfahren benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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