Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026
(1)Absatz eins,Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist mit der Vollziehung der Biozidprodukteverordnung und dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
(2)Absatz 2,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 2 Abs. 5, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 2, Absatz 5,, Paragraph 11, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort herzustellen.
(3)Absatz 3,Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß § 15 Abs. 4 das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat bei der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 15, Absatz 4, das Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung des § 20a ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 20 a, ist, soweit es die Mitwirkung von Organen der Zollbehörde betrifft, die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 16.07.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 26 BiozidprodukteG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 26 BiozidprodukteG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 26 BiozidprodukteG