§ 69 BiBuG 2014 Übergangsbestimmungen

BiBuG 2014 - Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Bis 31.12.2013 anhängige Anträge auf öffentliche Bestellung bzw. Anerkennung einer Gesellschaft, sind von der Behörde nach den Vorschriften des Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2012, abzuschließen.

(2) Im Prüfungsverfahren für Steuerberater stehende Bilanzbuchhalter sind berechtigt, diese unter den vor dem 31. Dezember 2012 geltenden rechtlichen Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes fortzuführen.

(3) Bereits bestandene Teilprüfungen nach dem Bilanzbuchhaltungsgesetz, BGBl. I Nr. 161/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2012, sind auf die Prüfungsteile der Fachprüfungen anzurechnen. Im Zweifel entscheidet die Behörde, welche Gegenstände anzurechnen sind.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 20, BGBl. I Nr. 135/2017)

(5) Bei am 31.12.2013 bestehenden Vertragsbeziehungen der Paritätischen Kommission tritt anstelle der Paritätischen Kommission die Behörde.

In Kraft seit 16.09.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 69 BiBuG 2014


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 69 BiBuG 2014 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 69 BiBuG 2014


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 69 BiBuG 2014


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 69 BiBuG 2014 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 68 BiBuG 2014
§ 70 BiBuG 2014