§ 1 BGlSVV

BGlSVV - Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Dem Verein „Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)“ wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.

In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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