§ 1 Bgld. VPG-VO Gebührensätze

Bgld. VPG-VO - Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für Anträge auf Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 1, auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 8 Abs. 1 Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2018, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

 

Direktvergaben

219 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich

657 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich

328 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

438 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

328 €

Geistige Dienstleistungen

383 €

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

657 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

383 €

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

2 736 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

875 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen

2 736 €

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge

5 472 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1 751 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen

5 472 €

 

(2) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr.

(3) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere unterschiedliche Schritte der Auftraggeberin oder des Auftraggebers von derselben Unternehmerin oder demselben Unternehmer jeweils gesondert mit unterschiedlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsanträgen angefochten, so ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 voll zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der jeweils in Abs. 1 angeführten Gebühr.

(4) Bezieht sich ein Antrag im Sinne des Abs. 1 lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Oberschwellenwert, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

(5) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühr.

(6) Hat eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 3 nach der gemäß Abs. 5 reduzierten Gebühr.

(7) Die Gebührensätze gemäß Abs. 2 bis 7 sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.

In Kraft seit 01.10.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bgld. VPG-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. VPG-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bgld. VPG-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bgld. VPG-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bgld. VPG-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. VPG-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Bgld. VPG-VO