Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. VPG-VO

Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

Bgld. VPG-VO
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Stand der Gesetzesgebung: 23.09.2018
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. April 2007 über die Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung - Bgld. VPG-VO)

StF: LGBl. Nr. 31/2007

§ 1 Bgld. VPG-VO Gebührensätze


(1) Für Anträge auf Nachprüfung gemäß § 3 Abs. 1, auf Feststellung gemäß § 12 Abs. 1 und 2 oder auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 8 Abs. 1 Burgenländisches Vergaberechtsschutzgesetz - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2018, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

 

Direktvergaben

219 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Oberschwellenbereich

657 €

Direkte Zuschlagserteilungen im Unterschwellenbereich

328 €

Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

438 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

328 €

Geistige Dienstleistungen

383 €

Nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

657 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

383 €

Sonstige Verfahren im Unterschwellenbereich

Bauaufträge

2 736 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

875 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen

2 736 €

Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

Bauaufträge

5 472 €

Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1 751 €

Bau- und Dienstleistungskonzessionen

5 472 €

 

(2) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 50 % der jeweils im Abs. 1 angeführten Gebühr.

(3) Werden im Rahmen desselben Vergabeverfahrens mehrere unterschiedliche Schritte der Auftraggeberin oder des Auftraggebers von derselben Unternehmerin oder demselben Unternehmer jeweils gesondert mit unterschiedlichen Nachprüfungs- oder Feststellungsanträgen angefochten, so ist nur der erste Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag gemäß Abs. 1 voll zu vergebühren. Für jeden weiteren Nachprüfungs- oder Feststellungsantrag beträgt die Pauschalgebühr 80 % der jeweils in Abs. 1 angeführten Gebühr.

(4) Bezieht sich ein Antrag im Sinne des Abs. 1 lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Oberschwellenwert, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

(5) Die von der Antragstellerin oder vom Antragsteller für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß Abs. 1 festgesetzten Gebühr.

(6) Hat eine Antragstellerin oder ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibung eingebracht, so bemisst sich die für jeden weiteren Antrag auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrags zu entrichtende Gebühr gemäß Abs. 3 nach der gemäß Abs. 5 reduzierten Gebühr.

(7) Die Gebührensätze gemäß Abs. 2 bis 7 sind auf ganze Eurobeträge ab- oder aufzurunden.

§ 2 Bgld. VPG-VO Entrichtungsarten


(1) Die Gebühr ist durch Einzahlung mittels Erlagschein zu entrichten. Nach Maßgabe der beim Landesverwaltungsgericht bestehenden Möglichkeiten kann die Bezahlung auch durch Barzahlung, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte sowie auf elektronischem Weg erfolgen.

(2) Die über die Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind durch das Landesverwaltungsgericht nach Maßgabe der vorhandenen technischorganisatorischen Voraussetzungen festzulegen und entsprechend bekannt zu geben.

§ 3 Bgld. VPG-VO In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten


(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung LGBl. Nr. 31/2007 tritt die Bgld. Pauschalgebührenverordnung, LGBl. Nr. 52/2003, außer Kraft.

(3) § 1 Abs. 1 und Abs. 5 bis 7 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2010 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(5) § 1 Abs. 1, 5 und 6 und § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung (Bgld. VPG-VO) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. April 2007 über die Höhe der Gebühren in Vergaberechtsschutzverfahren (Burgenländische Vergabe-Pauschalgebührenverordnung - Bgld. VPG-VO)

StF: LGBl. Nr. 31/2007

Änderung

LGBl. Nr. 44/2010

LGBl. Nr. 62/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3 des Burgenländischen Vergaberechtsschutzgesetzes - Bgld. VergRSG, LGBl. Nr. 66/2006, wird verordnet:

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