§ 1 Bgld. SVG 1989 Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht behinderter

Bgld. SVG 1989 - Bgld. Schulversuchsgesetz 1989

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für die Erprobung von Maßnahmen zur Ermöglichung des gemeinsamen Unterrichtes behinderter Kinder und nicht behinderter Kinder in Schulklassen an Pflichtschulen können bis einschließlich zur 8. Schulstufe sowie im Polytechnischen Lehrgang Schulversuche unter Anwendung von Lehrplänen verschiedener Schularten oder Schulstufen innerhalb der Versuchsklassen gemäß § 131 a Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes in der Fassung der 11. Schulorganisationsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 327/1988, durchgeführt werden.

(2) Bei Schulversuchen nach Abs. 1 ist für die Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen bzw. zur Erprobung von Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen zur Ermöglichung eines größtmöglichen Ausmaßes an gemeinsamen Lernprozessen bei Bedarf ein zusätzlicher, sonderpädagogisch qualifizierter Lehrer heranzuziehen, der vom Land beizustellen ist.

(3) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 10 % der Sonderschulklassen des Landes entspricht. Sie können in den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen werden und sind je nach der Zahl der in Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen.

(4) Soweit bei der Durchführung eines Schulversuches nach Abs. 1 die äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Bundesland Burgenland.

In Kraft seit 01.09.1989 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Bgld. SVG 1989


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Bgld. SVG 1989 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Bgld. SVG 1989


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Bgld. SVG 1989


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Bgld. SVG 1989 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. SVG 1989 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Bgld. SVG 1989