§ 9 Bgld. SRV Installationen und sonstige zur widmungsgemäßen

Bgld. SRV - Bgld. Schutzraumverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Für je 25 Personen sind im Schutzraum - nach Möglichkeit in einem abgetrennten Raum (Vorraum, Klosettraum) - ein WC oder Trockenklosett, eine Waschgelegenheit, eine Wasserentnahmestelle und ein Ausguß anzuordnen.

(2) Gefahrbringende Leitungen, wie Gasleitungen, Wasserleitungen über 25 mm Nennweite, Dampfleitungen, Fernheizleitungen, Druckleitungen und dergleichen dürfen nicht durch Schutzräume geführt werden. Die Durchführung anderer Leitungen, wie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen für den Schutzraum, Heizleitungen, Abfallrohre und dergleichen ist zulässig, wenn diese Leitungen aus Gußeisen, PVC oder rostfreiem Stahl hergestellt sowie gasdicht durch die Umfassungsbauteile durchgeführt werden und vom Schutzraum aus durch außerhalb des Schutzraumes angebrachte Schieber abgesperrt werden können. Bei Verwendung von Gußeisen- oder PVC-Rohren ist eine Ummantelung in Stahlbeton mit einer Mindestüberdeckung von 0,10 m vorzusehen. Die Abwasserleitung (der Kanalanschluß ) ist mit einer Rückstausicherung zu versehen.

(3) Schutzräume sind an das allgemeine Elektrizitätsversorgungsnetz anzuschließen. Die elektrischen Installationen haben in Feuchtraumausführung zu erfolgen. Eingang, Aufenthalts- und Nebenräume sind mit mindestens je einem Beleuchtungskörper auszustatten. Im Aufenthaltsraum sind eine Steckdose sowie Anschlußmöglichkeiten für Lüftermotor, Kochplatte und für ein Rundfunkgerät mit Antenne vorzusehen. Für einen allfälligen Bedarf an Installationen ist ferner in der Nähe des Einganges ein verzinktes Rohrstück mit einem lichten Durchmesser von 25 mm einzubetonieren und an der Innen- und Außenseite gasdicht zu verschließen.

(4) Schutzräume sind am Eingang als solche unter Angabe des Fassungsvermögens zu kennzeichnen.

(5) Im Bereich des Zuganges zu Schutzräumen für mehr als 25 Personen sind an den Wänden der Gänge und Stiegenhäuser in ca. 1,80 m Höhe mindestens 0,05 m breite Pfeile oder ähnliche Hinweiszeichen in Leuchtfarbe anzubringen. Die Stufenkanten von Stiegen im Bereich des Zuganges zu solchen Schutzräumen sind durch Leuchtfarbenanstrich zu kennzeichnen. Im Schutzraum bzw. im Bereich des Zuganges zum Schutzraum befindliche Lichtschalter und Steckdosen sowie die Verriegelungsgriffe der Abschlüsse (§ 7) sind durch mindestens 0,05 m breite Umrahmungen auf der Wand- bzw. Tür(Klappen)fläche mittels Leuchtfarbenanstrich kenntlich zu machen.

(6) Die Innenflächen der Wände und Decken des Schutzraumes dürfen nicht verputzt oder verkleidet werden. Scharfe Kanten oder Spitzen von Bauteilen oder Ausstattungsgegenständen sind jedoch zu entschärfen. Die Anstriche sind möglichst hell und dauerhaft mit Farben auszuführen, die weder die Saugfähigkeit der Wand- bzw. Deckenoberfläche beeinträchtigen noch einen erheblichen Dampfdiffusionswiderstand leisten.

(7) Für Trinkwasser und Lebensmittel sind dicht verschließbare Behälter in solcher Anzahl bereitzuhalten, daß je Schutzraumplatz mindestens 20 l Wasser und Lebensmittel für einen Zeitraum von zwei Wochen eingelagert werden können.

(8) Im Schutzraum ist das zur Selbstbefreiung erforderliche Werkzeug bereitzuhalten.

(9) Bei Ausstattung der Schutzräume ist auf die Möglichkeit einer Verwendung für andere Zwecke Bedacht zu nehmen . Hiebei ist darauf zu achten, daß der Schutzraum im Bedarfsfall rasch bezogen werden kann.

In Kraft seit 01.07.1985 bis 31.12.9999
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