§ 10 Bgld. SRV Nachweis der vorschriftsmäßigen Ausführung

Bgld. SRV - Bgld. Schutzraumverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Der Baubewilligungswerber hat anläßlich der Schlußüberprüfung durch Atteste der ausführenden gewerberechtlich befugten Unternehmen nachzuweisen, daß der Schutzraum den Vorschriften dieser Verordnung bzw. im Falle des § 3 Abs. 6 den Erkenntnissen der Wissenschaften und Praxis entspricht.

In Kraft seit 01.07.1985 bis 31.12.9999
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