§ 5 Bgld. SKV Übergangsbestimmung, Inkrafttreten

Bgld. SKV - Burgenländische Stromkennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) In der ersten geprüften Dokumentation kann eine rechnerische Zuordnung der nachweislich in Österreich vor dem 1. Oktober 2001 gekauften Mengen auf der Grundlage des aktuellen Gesamterzeugungsmix nach UCTE erfolgen. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(2) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.

In Kraft seit 01.02.2002 bis 31.12.9999
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