§ 4 Bgld. SKV Überwachung, Kosten

Bgld. SKV - Burgenländische Stromkennzeichnungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Stromhändler und sonstige Lieferanten haben auf Verlangen der Behörde innerhalb angemessener Frist die gemäß § 3 erforderlichen Nachweise und Unterlagen vorzulegen.

(2) Kosten, die den Stromhändlern und sonstigen Lieferanten aufgrund der Kennzeichnung entstehen, sind von ihnen selbst zu tragen.

In Kraft seit 01.02.2002 bis 31.12.9999
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