§ 23 Bgld. PflSchG 1995

Bgld. PflSchG 1995 - Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Polytechnische Schulen sind grundsätzlich als selbständige Polytechnische Schulen zu führen. Je nach den örtlichen Erfordernissen können Klassen der Polytechnischen Schule auch als

1.

Klassen die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

2.

Expositurklassen einer selbständigen Polytechnischen Schule geführt werden.

(2) Neben den allgemeinen Formen der Polytechnischen Schule mit deutscher Unterrichtssprache sind insbesondere für die kroatische Volksgruppe und die ungarische Volksgruppe folgende Formen von Polytechnischen Schulen oder Klassen an Polytechnischen Schulen zu führen:

1.

Polytechnische Schule mit kroatischer oder ungarischer Unterrichtssprache,

2.

Abteilungen für den Unterricht in kroatischer oder ungarischer Sprache, die an Polytechnischen Schulen mit deutscher Unterrichtssprache eingerichtet sind.

(3) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Abs. 2 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 Bgld. PflSchG 1995


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 Bgld. PflSchG 1995 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 Bgld. PflSchG 1995


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 Bgld. PflSchG 1995


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 Bgld. PflSchG 1995 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 Bgld. PflSchG 1995
§ 24 Bgld. PflSchG 1995