§ 5 Bgld. MSFG Kostentragung durch das Land und die Gemeinden

Bgld. MSFG - Bgld. Musikschulförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Das Land Burgenland trägt 55 % der Personalkosten des Musikschulpersonals, das in Musikschulen des Musikschulwerkes innerhalb des Burgenlandes Musikunterricht erteilt, sowie 55 % der Kosten des im Musikschulwerk für die Besorgung der Angelegenheiten des Musikschulwesens notwendigen Verwaltungspersonals.

(2) Die burgenländischen Gemeinden haben im Verhältnis der Volkszahl 20 % der im Abs. 1 genannten Personalkosten zu tragen. Die Volkszahl (Wohnbevölkerung) bestimmt sich ab dem Jahr 2009 nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich in der Statistik des Bevölkerungsstands festgestellten Ergebnis zum Stichtag 31. Oktober, das auf der Internet-Homepage der Bundesanstalt Statistik Österreich bis zum November des dem Stichtag nächstfolgenden Kalenderjahres kundgemacht wird, und wirkt mit dem Beginn des dem Stichtag folgenden übernächsten Kalenderjahres, hinsichtlich der ersten Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 jedoch für die Jahre 2009 und 2010. Im Jahr 2009 bestimmt sich die Volkszahl bis zur Kundmachung der Statistik des Bevölkerungsstands zum Stichtag 31. Oktober 2008 nach einer vorläufigen Wohnbevölkerung auf Basis der der Bundesanstalt Statistik Österreich im November 2008 zur Verfügung stehenden Daten. Der Ausgleich für das Jahr 2009 hat bei der auf das Feststehen der endgültigen Volkszahl zum Stichtag 31. Oktober 2008 folgenden Jahresabrechnung zu erfolgen.

(3) Die für das in Abs. 1 genannte Personal für das Musikschulwesen vorgesehenen Abfertigungsrücklagen werden beim Land gebildet und vom Land und den Gemeinden im Verhältnis 67:33 aufgebracht.

(4) Die Gemeinden, in denen Musikschulen ihren Sitz haben, sind verpflichtet, die für den Betrieb der Musikschule erforderlichen und geeigneten Räume samt Inventar zur Verfügung zu stellen und haben für deren Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung zu sorgen. Zum Inventar gehören auch die Instrumente und Unterrichtsbehelfe, von denen nicht erwartet werden kann, daß sie von den Schülerinnen und Schülern beigestellt werden, in einer Anzahl und Beschaffenheit, die für die Unterrichtserteilung notwendig sind.

(5) Voraussetzung für die Errichtung einer Musikschule ist neben der Aufnahme in den Musikschulplan (§ 6) der Abschluß eines Vertrages zwischen dem Land Burgenland und der Sitzgemeinde der Musikschule, in dem sich die Gemeinde zur Tragung des Aufwandes nach Abs. 4 verpflichtet.

(6) Die Abs. 1 bis 5 gelten für eine Zweigstelle einer Musikschule sinngemäß.

(7) Voraussetzung für die Kostentragung durch das Land Burgenland ist der Abschluß der im § 4 Abs. 3 angeführten Vereinbarung zwischen dem Land Burgenland und dem Musikschulwerk.

In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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