Art. 81 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Das Ruster Stadtrecht 2003 - Ruster StR 2003, LGBl. Nr. 57/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 35/2012, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 81 „(entfallen)“.

2. In § 55 Abs. 2 Z 9 entfällt die Wortfolge „, soweit sie nicht bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG), zum Gegenstand hat“.

3. In § 55 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „- vorbehaltlich der Vorstellung nach § 81 sowie der Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 2 B-VG) -“.

4. In § 55 Abs. 4 entfällt die Wortfolge „und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen“.

5. § 80 Abs. 3 entfällt.

6. § 80 Abs. 4 lautet:

„(4) Gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes (§ 57) kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.“

7. § 81 entfällt.

8. § 88 Abs. 3 entfällt.

9. In § 91 Abs. 2 wird die Wortfolge „den §§ 81 und 88“ durch das Zitat „§ 88“ ersetzt.

10. Der bisherige Text des § 95 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 55 Abs. 2 bis 4, § 80 Abs. 4 und § 91 Abs. 2 in der Fassung des Art. 81 (Verfassungsbestimmung) des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 80 Abs. 3, §§ 81 und 88 Abs. 3.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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