Art. 77 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 4 zweiter Satz lautet:

„Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

2. §26 Abs. 2 lautet:

„(2) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid über die Anforderung einer Liegenschaft kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“

3. § 29 Abs. 3 lautet:

„(3) Ansprüche nach Abs. 1 und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Kenntnis schriftlich beim Land anzumelden. Sofern über die begehrte Entschädigung dem Grunde oder der Höhe nach innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Höhe der Entschädigung mit Bescheid nach den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, festzusetzen.“

4. In § 35 Abs. 1 wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

5. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 77 Bgld. LVwgBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 77 Bgld. LVwgBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu Art. 77 Bgld. LVwgBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 77 Bgld. LVwgBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 77 Bgld. LVwgBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Art. 76 Bgld. LVwgBG
Art. 78 Bgld. LVwgBG