Art. 42 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Das Burgenländische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 76/2002, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2012, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 Z 3 wird nach der Wortfolge „die Ehegatten,“ die Wortfolge „die eingetragenen Partner,“ eingefügt.

2. In § 10 Abs. 4 wird nach der Wortfolge „des Ehegatten“ die Wortfolge „oder des eingetragenen Partners“ eingefügt.

3. In § 25 Abs. 8 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „erster Instanz“.

4. § 25 Abs. 10 zweiter Satz entfällt.

5. § 26 Abs. 4 zweiter Satz entfällt.

6. Dem § 111 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 25 Abs. 8 und 10 sowie § 26 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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