Art. 41 Bgld. LVwgBG

Bgld. LVwgBG - Burgenländisches Landesverwaltungsgerichtsbarkeits-Begleitgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Das Burgenländische Landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 30/1985, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2009, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 71 „Beschwerde“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag (neu) „§ 71 Beschwerde“ der Eintrag „§ 71a Widerspruch gegen Zeugnisse“ eingefügt.

3. In § 39 Abs. 7 wird das Wort „Rechtsmittelbelehrung“ durch die Wortfolge „Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit“ ersetzt.

4. In § 51 Abs. 4 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.

5. In § 68 Abs. 4 wird die Wortfolge „Einbringung von Rechtsmitteln im Verwaltungsverfahren und von Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof“ durch die Wortfolge „Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof“ ersetzt.

6. In § 69 Abs. 1 wird das Zitat „in den §§ 71 Abs. 2 bis 4, 73 Abs. 3 und 4 sowie 74“ durch das Zitat „in den §§ 71a, 73 sowie 74“ ersetzt.

7. In § 69 Abs. 3 wird das Zitat „§§ 70, 71 Abs. 1, 72 und 73 Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „§§ 70 bis 73“ ersetzt.

8. § 70 Abs. 3 lit. f lautet:

„f)

den Hinweis auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, die Beschwerdefrist und die Einbringungsstelle für die Beschwerde.“

9. § 71 lautet:

„§ 71

Beschwerde

Gegen Bescheide in den in § 69 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten können die Parteien binnen vier Wochen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen zwei Monaten ab Einlangen der Beschwerde zu entscheiden.“

10. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:

„§ 71a

Widerspruch gegen Zeugnisse

(1) Gegen in Zeugnissen dokumentierte Entscheidungen ist in den Fällen, dass

1.

die Eignungsprüfung oder Einstufungsprüfung nicht bestanden worden ist (§§ 24 und 26),

2.

die Schülerin oder der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist (§ 39 Abs. 7 und § 43),

3.

die Schülerin oder der Schüler die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat,

ein Widerspruch an die Schulbehörde zulässig. Der Widerspruch ist innerhalb einer Woche ab nachweislicher Zustellung der Entscheidung bei der Leiterin oder dem Leiter der Schule einzubringen. Die Leiterin oder der Leiter der Schule hat den Widerspruch unter Anschluss einer Stellungnahme der Lehrer, auf deren fachlicher Beurteilung sich die Entscheidung gründet, sowie unter Anschluss aller sonstigen Beweismittel unverzüglich der Schulbehörde vorzulegen.

(2) Mit Einbringen des Widerspruchs tritt die bekämpfte Entscheidung außer Kraft, die zuständige Schulbehörde hat ein Verwaltungsverfahren einzuleiten und die Entscheidung mit Bescheid zu treffen.

(3) Die Schulbehörde hat, soweit sich der Widerspruch auf die behauptete unrichtige Beurteilung mit „Nicht genügend“ stützt,

1.

dem Widerspruch stattzugeben, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, unrichtig war; zugleich ist die betreffende Note neu festzusetzen und die Neuausstellung eines Zeugnisses zu veranlassen;

2.

den Widerspruch abzuweisen, wenn die Unterlagen zur Feststellung ausreichen, dass die auf „Nicht genügend“ lautende Beurteilung, die der Entscheidung zugrunde lag, richtig war;

3.

das Verfahren zu unterbrechen, wenn die Unterlagen weder zu einer Entscheidung nach Z 1 oder 2 ausreichen, und die Widerspruchswerberin oder den Widerspruchswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen; wenn die Widerspruchswerberin oder der Widerspruchswerber diese Prüfung nicht besteht oder zu dieser Prüfung nicht antritt, ist der Widerspruch abzuweisen; andernfalls ist dem Widerspruch stattzugeben und die Note auf Grund des Ergebnisses der Prüfung neu festzusetzen.

(4) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung im Sinne des Abs. 3 Z 3 gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung (§ 42 Abs. 5) mit der Maßgabe, dass die Prüfung unter dem Vorsitz einer Schulaufsichtsbeamtin oder eines Schulaufsichtsbeamten oder einer Vertreterin oder eines Vertreters der Schulbehörde stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses dieser Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet die oder der Vorsitzende.“

11. In § 72 Abs. 1 wird das Zitat „§ 71 Abs. 2 lit. a und b“ durch das Zitat „§ 71a Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

12. § 73 lautet:

„§ 73

Entscheidungspflicht

Die Schulbehörde hat über Einsprüche in den Fällen des § 71a binnen drei Wochen nach Einlangen einen Bescheid zu erlassen.“

13. Dem § 104 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Das Inhaltsverzeichnis, § 39 Abs. 7, § 51 Abs. 4, § 68 Abs. 4, § 69 Abs. 1 und 3, § 70 Abs. 3, §§ 71, 71a, 72 Abs. 1 und § 73 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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