Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.06.2026
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn die oder der Vertragsbedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen, aufgrund einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall oder aufgrund eines Beschäftigungsverbots nach dem Bgld. MVKG oder dem MSchG nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein.
(2)Absatz 2,Wurde eine Karenz nach dem Bgld. MVKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um den Zeitraum der Karenz hinausgeschoben.
(3)Absatz 3,Der Verfall tritt nicht ein, wenn die oder der Vorgesetzte nicht entsprechend dem § 13 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Vertragsbedienstete oder den jeweiligen Vertragsbediensteten hingewirkt hat.Der Verfall tritt nicht ein, wenn die oder der Vorgesetzte nicht entsprechend dem Paragraph 13, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Vertragsbedienstete oder den jeweiligen Vertragsbediensteten hingewirkt hat.
In Kraft seit 03.06.2026 bis 31.12.9999
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