Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LV 2004

Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004

Bgld. LV 2004
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Oktober 2004 über die Verleihung von Landessportehrenzeichen (Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004)

StF: LGBl. Nr. 12/2005

§ 1 Bgld. LV 2004


(1) Das Landessportehrenzeichen für aktive Sportlerinnen und Sportler wird als Medaille mit Halsband und in Miniatur als Anstecknadel verliehen, wobei diese folgende Ausführungen aufzuweisen haben:

1.

Die Medaille hat einen Durchmesser vom 40 mm, ist doppelseitig massiv geprägt und zeigt auf der Vorderseite überhöht das Burgenländische Landeswappen in farbigem Email, umgeben von einem stilisierten Lorbeerkranz mit Schleife und einer Inschrift „Für Verdienste im Sport“. Die Rückseite der Medaille weist die umrandete Inschrift „Land Burgenland“ auf. Die Medaillen bestehend aus Metall, in Ausführung goldfarbig, versilbert oder bronze.

2.

Das Band ist ein durch den Ring gezogenes 80 cm langes und 45 mm breites Moireeband in den zweifach aneinander gereihten Landesfarben Rot - Gold.

3.

Die Miniatur weist eine Größe von 20 mm Durchmesser auf, ist doppelseitig massiv geprägt. Auf der Vorderseite weist die Miniatur das Burgenländische Landeswappen auf, umgeben von einem stilisierten Lorbeerkranz mit Schleife und der Inschrift „Für Verdienste im Sport“.

Die Rückseite weist eine umrandete Inschrift „Land Burgenland“ auf und ist versehen mit langer Nadel.

4.

Die Medaillen sowie die Miniatur als Anstecknadel bestehen aus Metall, in Ausführung goldfarbig, versilbert oder bronze.

5.

Der Inhaber des Landessportehrenzeichens trägt die Dekoration am Bande um den Hals und die Miniatur als Anstecknadel an der linken Brustseite.

(2) Das Landessportehrenzeichen für Mannschaften ist in Form eines Pokales zu verleihen, wobei dieser folgende Ausführungen aufzuweisen hat:

1.

Der Pokal mit Henkel steht auf einem bräunlich marmorierten Sockel, ist versilbert und hat einen Deckel. Er weist eine Höhe von 53 cm für das Landessportehrenzeichen in Bronze, von 57 cm für das Landessportehrenzeichen in Silber und eine Höhe von 62 cm für das Landessportehrenzeichen in Gold auf.

2.

Am Deckel ist eine Medaille umgeben von einem stilisierten Lorbeerkranz angebracht. Die Medaille entspricht jener des Abs. 1 Z 1, jedoch ohne die rückseitige Inschrift und besteht aus Metall in Ausführung goldfarbig, versilbert oder bronze. Am Sockel ist ein Schild angebracht, welches im Schriftzug „Land Burgenland“, die Sportart und die Platzierung enthält.

§ 2 Bgld. LV 2004


(1) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an aktive Sportlerinnen und Sportler, die einer burgenländischen Sportorganisation angehören, erfolgt

1.

in Gold, wenn sie außergewöhnliche sportliche Leistungen bei internationalen Wettkämpfen,

2.

in Silber, wenn sie hervorragende sportliche Leistungen bei österreichischen Wettkämpfen und

3.

in Bronze, wenn sie besondere sportliche Leistungen bei burgenländischen Wettkämpfen erbrachten.

(2) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an Mannschaften, die einer burgenländischen Sportorganisation angehören, erfolgt

1.

in Gold, wenn sie an Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften sowie Welt- und Europacupbewerben teilnahmen,

2.

in Silber, wenn sie auf nationaler Ebene in der obersten österreichischen Spielklasse die Plätze eins bis drei erreichten und

3.

in Bronze, wenn sie auf nationaler Ebene in der zweithöchsten Spielklasse den ersten Platz erreichten.

(3) Die Verleihung des Landessportehrenzeichens an Funktionärinnen und Funktionäre von Sportvereinen oder Sportverbänden, die ihren Sitz im Burgenland haben, erfolgt

1.

in Gold, wenn sie mindestens 30 Jahre in einer Sportorganisation mit dem Sitz im Burgenland ehrenamtlich tätig waren und sich dabei außergewöhnliche Verdienste um das Sportwesen erworben haben,

2.

in Silber, wenn sie mindestens 20 Jahre in einer Sportorganisation mit dem Sitz im Burgenland ehrenamtlich tätig waren und sich dabei hervorragende Verdienste um das Sportwesen erworben haben und

3.

in Bronze, wenn sie mindestens 10 Jahre in einer Sportorganisation mit dem Sitz im Burgenland ehrenamtlich tätig waren und sich dabei hervorragende Verdienste um das Sportwesen erworben haben.

(4) Bei außerordentlichen Leistungen und Verdiensten für das Sportwesen im Burgenland, kann von den Zeiterfordernissen einer Funktionärtätigkeit abgesehen werden.

§ 3 Bgld. LV 2004


Über die Verleihung des Landessportehrenzeichens ist dem Ausgezeichneten eine Urkunde auszustellen, die gleichzeitig mit der Dekoration auszufolgen ist.

Die Dekoration verbleibt im Eigentum der Beliehenen oder des Beliehenen und der Erbinnen oder Erben.

§ 4 Bgld. LV 2004


Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 1987, LGBl. Nr. 52 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/1997, außer Kraft.

Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004 (Bgld. LV 2004) Fundstelle


Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Oktober 2004 über die Verleihung von Landessportehrenzeichen (Bgld. Landessportehrenzeichen - Verordnung 2004)

StF: LGBl. Nr. 12/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 des Bgld. Sportförderungsgesetzes 2004, LGBl. Nr. 26, wird verordnet:

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