§ 68 Bgld. LSG Vertretung durch die Erziehungsberechtigten,

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmewerber), die nicht eigenberechtigt sind, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, von den Erziehungsberechtigten vertreten.

(2) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in nachstehenden Angelegenheiten befugt, sofern die Erziehungsberechtigten die Handlungsfähigkeit nicht durch Erklärung der Schule gegenüber einschränken:

a)

Ansuchen um Bewilligung zur Ablegung der Eignungsprüfung zu einem späteren Zeitpunkt als dem Sommertermin (§ 22 Abs. 3);

b)

Verlangen auf Ausstellung eines Zeugnisses gemäß § 24 Abs. 3;

c)

Ansuchen um Anrechnung des als außerordentlicher Schüler

zurückgelegten Schulbesuches als ordentlichen Schulbesuch (§ 27 Abs. 6);

d)

Wahl zwischen alternativen Pflichtgegenständen und Ansuchen um Befreiung von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen (§ 31 Abs. 1, 3 und 4);

e)

Anmeldung zur und Abmeldung von der Teilnahme an Freigegenständen, unverbindlichen Übungen oder am Förderunterricht (§ 32 Abs. 1, 3 bis 5 und 7);

f)

Ansuchen um Stundung der Feststellungsprüfung (§ 39 Abs. 3);

g)

Ansuchen um Durchführung einer Prüfung über Kenntnisse und Fertigkeiten des praktischen Unterrichtes (§ 39 Abs. 4);

h)

Ansuchen um Bewilligung zur Wiederholung einer Schulstufe (§ 44 Abs. 2);

i)

Benachrichtigung von einer Verhinderung am

Schulbesuch, Ansuchen um Erteilung der Erlaubnis zum Fernbleiben von der Schule (§ 49 Abs. 3 und 6);

j)

Antrag auf Ausstellung einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis (§ 74 Abs. 2).

(3) Macht der nicht eigenberechtigte Schüler von der ihm eingeräumten Befugnis zum selbständigen Handeln in den im Abs. 2 engeführten Angelegenheiten keinen Gebrauch, so sind die Erziehungsberechtigten zum Handeln befugt. In den Fällen des Abs. 2, in denen Handlungen des nicht eigenberechtigten Schülers an Fristen gebunden sind, erlischt die Befugnis der Erziehungsberechigten zum Handeln nach Ablauf von drei Werktagen, gerechnet vom Zeitpunkt des Fristablaufes. Im Falle eines Tätigwerdens der Erziehungsberechtigten gemäß der ihnen im ersten Satz eingeräumten Befugnis sind deren Handlungen ausschlaggebend.

(4) In den Fällen, in denen die Erziehungsberechtigten von der Befugnis des Abs. 2 und 3 Gebrauch machen, erstreckt sich ihre Handlungsbefugnis auch auf die Erhebung einer Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht und Revision beim Verwaltungsgerichtshof.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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