§ 63 Bgld. LSG Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten

Bgld. LSG - Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

Lehrer und Erziehungsberechtigte haben eine möglichst enge Zusammenarbeit in allen Fragen der Erziehung und des Unterrichtes der Schüler zu pflegen. Zu diesem Zweck sind Einzelaussprachen und gemeinsame Beratung zwischen Lehrern und Erziehungsberechtigten über Fragen der Erziehung, den Leistungsstand, den geeignetsten Bildungsweg und der Schulgesundheitspflege durchzuführen.

In Kraft seit 30.07.1985 bis 31.12.9999
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