Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LMKGG

Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

Bgld. LMKGG
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017

§ 1 Bgld. LMKGG Gegenstand der Gebühr


Für die Untersuchungen und Kontrollen nach dem LMSVG und nach § 5 Z 2 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung wird eine Gebühr erhoben.

§ 2 Bgld. LMKGG (weggefallen)


§ 2 Bgld. LMKGG seit 23.10.2019 weggefallen.

§ 3 Bgld. LMKGG (weggefallen)


§ 3 Bgld. LMKGG seit 23.10.2019 weggefallen.

§ 4 Bgld. LMKGG (weggefallen)


§ 4 Bgld. LMKGG seit 23.10.2019 weggefallen.

§ 5 Bgld. LMKGG Abgabenbehörde


Die Abgabenbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 6 Bgld. LMKGG Pflichten des Aufsichtsorgans


Das Aufsichtsorgan hat der Abgabenbehörde die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen spätestens am 10. des der Untersuchung oder Kontrolle folgenden Monats zu melden. Das Aufsichtsorgan hat die hierfür von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden.

§ 7 Bgld. LMKGG (weggefallen)


§ 7 Bgld. LMKGG seit 23.10.2019 weggefallen.

§ 8 Bgld. LMKGG (weggefallen)


§ 8 Bgld. LMKGG seit 23.10.2019 weggefallen.

§ 9 Bgld. LMKGG Strafbestimmungen


(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt;

2.

als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Ausfolgung des Leistungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 wiederholt unterlässt;

3.

den Meldepflichten gemäß § 6 wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 10 Bgld. LMKGG (weggefallen)


§ 10 Bgld. LMKGG seit 23.10.2019 weggefallen.

Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz (Bgld. LMKGG) Fundstelle


Gesetz vom 22. November 2007 über die Erhebung von Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG)

StF: LGBl. Nr. 12/2008 (XIX. Gp. RV 651 AB 661)

Änderung

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat in Ausführung des § 64 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, beschlossen:

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten