Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LMKGG

Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

Bgld. LMKGG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 22. November 2007 über die Erhebung von Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG)

StF: LGBl. Nr. 12/2008 (XIX. Gp. RV 651 AB 661)

§ 1 Bgld. LMKGG Gegenstand der Gebühr


Für die Untersuchungen und Kontrollen nach dem LMSVG und nach § 5 Z 2 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung wird eine Gebühr erhoben.

§ 2 Bgld. LMKGG Höhe der Gebühr


(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höhe der Gebühren so festzusetzen, dass der gesamte dem Land durch die Vollziehung des § 64 Abs. 1 LMSVG entstehende Aufwand voll ersetzt wird. Die Festsetzung der Gebührenhöhe gilt nicht für die in § 64 Abs. 4 LMSVG geregelten Großbetriebe.

(2) Bei der Festsetzung der einzelnen Beträge ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futterrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. 04. 2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006, ABl. Nr. L 136 vom 24. 05. 2006 S. 3. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgesetzt werden.

(3) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:

1.

in voller Höhe, wenn nur die Schlachttieruntersuchung ohne nachfolgende Fleischuntersuchung stattgefunden hat;

2.

in der Höhe der Pauschalgebühr, wenn sich das Aufsichtsorgan aufgrund der Anmeldung zur Schlachtstätte begeben hat, die Schlachttieruntersuchung aber nicht vornehmen kann, weil die oder der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte Schlachtung nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will.

(4) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen:

1.

ein Zuschlag für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (§ 53 LMSVG) und die Trichinenuntersuchung (§ 5 Z 2 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung, BGBl. II Nr. 108/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 3/2007), die an Samstagen, Sonn- und Feiertagen oder an anderen Tagen in der Zeit von 19 Uhr bis 6 Uhr durchgeführt werden;

2.

ein Sonderzuschlag für eine zusätzliche Untersuchung gemäß § 9 Fleischuntersuchungsverordnung 2006 - FlUVO, BGBl. II Nr. 109/2006, in der Fassung BGBl. II Nr. 82/2007, einschließlich Probenentnahme, Verpackung, Versand und endgültige Beurteilung, wenn diese Untersuchung durch das Verschulden der oder des Verfügungsberechtigten erforderlich geworden ist;

3.

ein Verrechnungskassenzuschlag für die Verwaltung der Verrechnungskasse sowie für die Aus- und Fortbildung der Aufsichtsorgane.

§ 3 Bgld. LMKGG Gebührenpflichtige oder Gebührenpflichtiger


Zur Entrichtung der Gebühren ist die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte verpflichtet.

§ 4 Bgld. LMKGG Gebührenerklärung, Entstehung des Gebührenanspruchs, Fälligkeit


(1) Das Aufsichtsorgan hat unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle der oder dem Gebührenpflichtigen einen Leistungsnachweis auszufolgen. Auf Basis dieses Leistungsnachweises gibt die Verrechnungskasse die Höhe der zu entrichtenden Gebühr der oder dem Gebührenpflichtigen in Form einer Monatsaufstellung bekannt. Diese Bekanntgabe gilt als Gebührenerklärung der oder des Gebührenpflichtigen, wenn diese oder dieser nicht innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe bei der Abgabenbehörde die Erlassung eines Gebührenbescheids beantragt.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn der Untersuchung oder mit Eintreffen des Aufsichtsorgans am Untersuchungsort für den Fall, dass die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte die Schlachtung nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will.

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der zu entrichtenden Gebühr gemäß Abs. 1 fällig, wenn die oder der Gebührenpflichtige keinen Antrag auf Erlassung eines Bescheids stellt. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden die Gebühren einen Monat nach Erlassung des Bescheids fällig.

§ 5 Bgld. LMKGG Abgabenbehörde


Die Abgabenbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 6 Bgld. LMKGG Pflichten des Aufsichtsorgans


Das Aufsichtsorgan hat der Abgabenbehörde die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen spätestens am 10. des der Untersuchung oder Kontrolle folgenden Monats zu melden. Das Aufsichtsorgan hat die hierfür von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden.

§ 7 Bgld. LMKGG Verwendung des Gebührenertrags


(1) Der Ertrag aus den Gebühren ist von einer von der Landesregierung gesondert zu führenden Verrechnungskasse zu verwalten; aus dieser sind alle mit der Vollziehung des LMSVG entstehenden Aufwände zu tragen.

(2) Die Höhe der Entschädigung, die den Aufsichtsorganen gebührt, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

1.

die für die Untersuchungen oder Kontrollen tatsächlich aufgewendete Zeit,

2.

die Entfernung der dafür zurückgelegten Wege,

3.

Art und Anzahl der untersuchten Tiere sowie

4.

die entnommenen, durchgeführten oder eingesendeten Proben.

Die bei der Untersuchung von Proben anfallenden Versand- und Laborkosten von Untersuchungsanstalten gebühren jeweils in voller Höhe.

(3) Als Grundlage für die Berechnung der Reisekosten des Aufsichtsorgans gilt die Entfernung vom Dienstort oder Berufssitz desselben bis zum Ort der Amtshandlung. Innerhalb des Dienstortes oder des Ortes des Berufssitzes bleibt die Entfernung von zwei km unberücksichtigt. Falls sich das Aufsichtsorgan bereits im Ortsgebiet der vorzunehmenden Untersuchung oder Kontrolle aufhält, entfällt der Anspruch auf die Reisekosten. Werden solche Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten durchgeführt, hat das Aufsichtsorgan die Wegstrecke nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit anzulegen. Jedenfalls darf bei der Ausübung mehrerer dieser Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten, die in einem Zuge durchgeführt werden können, jeweils nur der insgesamt kürzeste fahr- oder gangbare Weg berechnet werden. Werden mehrere dieser Tätigkeiten am selben Tag an einem Ort in einem Zug vorgenommen, steht das Kilometergeld nur einmal zu. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit des Aufsichtsorgans aus Gründen unterbrochen wird, die von ihm zu vertreten sind.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Abrechnung kann das Kilometergeld der Höhe nach begrenzt oder pauschaliert werden.

§ 8 Bgld. LMKGG Verrechnungskasse; Abrechnung


(1) Die nach diesem Gesetz einzuhebenden Gebühren sind von einer von der Landesregierung gesondert zu führenden Verrechnungskasse zweckgebunden zu verwalten.

(2) Die Ansprüche der Aufsichtsorgane sind von der Landesregierung monatlich abzurechnen und von der Verrechnungskasse an die Aufsichtsorgane zu überweisen.

§ 9 Bgld. LMKGG Strafbestimmungen


(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

Gebühren gemäß § 1 hinterzieht oder verkürzt;

2.

als Aufsichtsorgan die ordnungsgemäße Ausfolgung des Leistungsnachweises gemäß § 4 Abs. 1 wiederholt unterlässt;

3.

den Meldepflichten gemäß § 6 wiederholt nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

§ 10 Bgld. LMKGG Schlussbestimmungen


(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft. Gebühren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, sind nach der bisherigen Rechtslage vorzuschreiben und einzubringen.

(2) Die Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 74/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung, LGBl. Nr. 26/2005, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung aufgrund dieses Landesgesetzes als Landesgesetz in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz (Bgld. LMKGG) Fundstelle


Gesetz vom 22. November 2007 über die Erhebung von Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG)

StF: LGBl. Nr. 12/2008 (XIX. Gp. RV 651 AB 661)

Änderung

LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat in Ausführung des § 64 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, beschlossen:

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