§ 7 Bgld. LDLG Vorlage von Originaldokumenten oder von beglaubigten Kopien

Bgld. LDLG - Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) An Stelle von Originaldokumenten oder beglaubigten Kopien kann die Dienstleistungserbringerin oder der Dienstleistungserbringer

1.

gemäß Abs. 2 erstellte und signierte elektronische Kopien oder

2.

elektronische Kopien, deren Übereinstimmung mit dem Originaldokument durch eine dafür zuständige Stelle eines anderen EWR-Staates elektronisch bestätigt wurde,

vorlegen.

(2) Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer können bei der Behörde nach Maßgabe der vorhandenen technischen Voraussetzungen elektronische Kopien von Originaldokumenten anfertigen lassen. Die Übereinstimmung der elektronischen Kopie mit dem Original ist durch eine Amtssignatur im Sinne des § 19 des E-Government-Gesetzes zu bestätigen.

In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Bgld. LDLG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Bgld. LDLG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Bgld. LDLG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Bgld. LDLG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Bgld. LDLG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 Bgld. LDLG
§ 8 Bgld. LDLG