§ 4 Bgld. LDLG Unterstützung des einheitlichen Ansprechpartners

Bgld. LDLG - Burgenländisches Landesdienstleistungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Die Landesregierung hat im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Stellen gemäß § 3 Abs. 1 Z 5, deren Organisation durch Landesgesetz geregelt werden kann, haben dem einheitlichen Ansprechpartner die nach dieser Ziffer erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Behörde hat dem einheitlichen Ansprechpartner die nach § 3 Abs. 4 erforderlichen Informationen so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 22.04.2016 bis 31.12.9999
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