§ 16 Bgld. LDHG Gemeinsame Bestimmungen über die

Bgld. LDHG - Burgenländisches Landeslehrerinnen und -lehrer Diensthoheitsgesetz 1995

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) bis (3) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 79/2013)

(4) Die Vertreter der Landeslehrer sind von der Landesregierung auf Vorschlag des zuständigen Zentralausschusses der Landeslehrer nach Ablauf jeder Gesetzgebungsperiode des Landtages neu zu bestellen; die Funktionsperiode der bestellten Mitglieder endet mit der gültigen Bestellung der neuen Kommissionsmitglieder. Unterläßt der Zentralausschuß innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl des Landtages die Ausübung des ihm zustehenden Vorschlagsrechtes, ist die Landesregierung bei der Bestellung der Mitglieder an keinen Vorschlag gebunden.

(5) Für jeden Vertreter der Landeslehrer ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Ein Ersatzmitglied tritt ein, wenn ein Mitglied ausscheidet, verhindert ist oder sich das Verfahren auf das Mitglied selbst bezieht.

(6) Zu bestellen sind nur definitive Landeslehrer, die eine Leistungsfeststellung gemäß § 66 Abs. 1 Z 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 aufweisen und disziplinär unbescholten sind.

(7) Der Vorsitzende (Stellvertreter) hat die Kommission nach Bedarf mindestens acht Tage vor einer Sitzung nachweislich unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen.

(8) Die Beschlußfähigkeit der Leistungsfeststellungs- und der Disziplinarkommissionen ist auch dann noch gegeben, wenn bei Kommissionen, denen vier Lehrervertreter angehören, ein oder zwei Vertreter der Landeslehrer nicht anwesend sind und bei Kommissionen, denen zwei Lehrervertreter angehören, ein Vertreter der Landeslehrer nicht anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(9) Wenn es sich um die Leistungsfeststellung oder ein Disziplinarverfahren eines als Landeslehrer angestellten Religionslehrers handelt, steht der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft das Recht zu, anstelle eines durch das Los auszuscheidenden Vertreters der Landeslehrer einen eigenen Vertreter als Mitglied zu entsenden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Bgld. LDHG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Bgld. LDHG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Bgld. LDHG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Bgld. LDHG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Bgld. LDHG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 Bgld. LDHG
§ 17 Bgld. LDHG