Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LBG

Burgenländisches Landesbezügegesetz

Bgld. LBG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.03.2023
Gesetz vom 3. Dezember 1997 über die Bezüge der obersten Organe des Landes Burgenland (Burgenländisches Landesbezügegesetz - Bgld. LBG)

StF: LGBl. Nr. 12/1998 (XVII. Gp. IA 279 AB 288)

§ 1 Bgld. LBG


(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung und des Burgenländischen Landtages sowie dem Direktor des Burgenländischen Landes-Rechnungshofes gebühren Bezüge nach diesem Gesetz. Mitglieder des Burgenländischen Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Artikel 22 Abs. 5 L-VG, § 17 Abs. 4 bis 6 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.

(3) Die die Mitglieder des Burgenländischen Landtages betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter eines in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Burgenländischen Landtages (Artikel 22 Abs. 5 L-VG, § 17 Abs. 4 bis 6 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages).

§ 3 Bgld. LBG


1.

den Landeshauptmann

178,73%

2.

den Landeshauptmannstellvertreter

169,23%

3.

ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann

noch Landeshauptmannstellvertreter ist

159,73%

4.

den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

131,24%

5.

einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

121,75%

6.

den Direktor des Landes-Rechnungshofes

102,75%

7.

den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

93,26%

8.

den 2. Präsidenten und den 3. Präsidenten des Landtages

83,76%

9.

einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

83,76%

10.

(entfallen mit LGBl. Nr. 12/2022)

 

11.

(entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

 

12.

einen Abgeordneten zum Landtag

64,77%

13.

(entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

 

des Ausgangsbetrages nach § 2.

§ 4 Bgld. LBG


(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat für jeden Tag der Funktionsausübung nur ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

§ 5 Bgld. LBG Sonderzahlung


Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

§ 6 Bgld. LBG Bezugsfortzahlung


(1) Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1.

für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3.

aus einer Pension

besteht.

(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt

1.

Anspruchsberechtigten, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/1999, keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens 6 Monaten,

2.

sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens 3 Monaten.

(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1.

auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder

2.

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hierfür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach bundesrechtlichen Vorschriften, nach anderen landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

§ 7 Bgld. LBG Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung


(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ergeben sich bei Berechnung des demgemäß gebührenden Nettobetrags Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.

§ 10 Bgld. LBG


(1) Dienstreisen

1.

des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung,

2.

der Mitglieder des Burgenländischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages und

3.

des Direktors des Landes-Rechnungshofes

sind nach den nach den Bestimmungen des 3. Hauptstücks des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, in der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten jeweils geltenden Fassung abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die im Abs. 1 Z 1 angeführten Organe ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlichen Kosten festzusetzen. Diesen Organen gebührt für Reisen im Inland keine Tagesgebühr.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen insoweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Land unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

§ 11 Bgld. LBG Pensionsversicherungsbeitrag


(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden. Für jene Kalendermonate, in denen sich ein Mitglied des Burgenländischen Landtages in Karenzurlaub befindet, ist kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten.

(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:

Der Beitragssatz beträgt für Organe der Geburtsjahrgänge

ab 1985 10,35%

1984

10,40%

1983

10,45%

1982

10,49%

1981

10,54%

1980

10,59%

1979

10,64%

1978

10,69%

1977

10,74%

1976

10,79%

1975

10,84%

1974

10,89%

1973

10,94%

1972

10,98%

1971

11,03%

1970

11,08%

1969

11,13%

1968

11,18%

1967

11,23%

1966

11,28%

1965

11,33%

1964

11,38%

1963

11,42%

1962

11,47%

1961

11,52%

1960

11,57%

1959

11,62%

1958

11,67%

1957

11,72%

1956

11,77%

1955

11,82%

(2) Abs. 1 und 1a und die §§ 12 und 13 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

§ 12 Bgld. LBG Anrechnungsbetrag


(1) Das Land hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt

1.

für Organe der im § 11 Abs. 1a angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,

2.

für alle übrigen Organe 23,6%

der Beitragsgrundlage gemäß § 11 für jeden Monat des Anspruchs auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. Für jene Kalendermonate, für die von dem Organ ein Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges oder der Bezugsfortzahlung an das Land geleistet wurde, beträgt der Anrechnungsbetrag 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.

§ 13 Bgld. LBG Anrechnung


Die gemäß § 12 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 14 Bgld. LBG


(1) Für die Mitglieder der Landesregierung und den Direktor des Landes-Rechnungshofes ist ein Betrag von 10 %

1.

der ihnen nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und

2.

der Sonderzahlungen

in die vom jeweiligen Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1.

verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

2.

ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

§ 15 Bgld. LBG Verzichtsverbot


Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

§ 16 Bgld. LBG Verfahren


Auf das Verfahren nach diesem Gesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

§ 17 Bgld. LBG Verweisungen auf andere Gesetze


Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

1.

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017,

2.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017,

3.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013,

4.

Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017,

5.

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2017.

§ 19 Bgld. LBG Übergangsbestimmungen zur Novelle


(1) Abweichend von § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 ist der Bemessung des Anrechnungsbetrags für Kalendermonate vor dem 1. Jänner 2013 § 12 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 ist bis zum 31. März 2014 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem 1. Juli 2012 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wurde.

Artikel

Art. 2 Bgld. LBG (laut


Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Art. 3 Bgld. LBG (laut


(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Artikel II tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Burgenländisches Landesbezügegesetz (Bgld. LBG) Fundstelle


LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 14/2002 (XVIII. Gp. RV 147 AB 172)

LGBl. Nr. 25/2002 (XVIII. Gp. RV 225 AB 234)

LGBl. Nr. 16/2004 (XVIII. Gp. RV 608 AB 640)

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