§ 29 Bgld. JagdKPV Ablieferungspflicht von Dienstausweis und Dienstabzeichen

Bgld. JagdKPV - Burgenländische Jagdkarten- und Jagdprüfungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Bei Widerruf oder sonstigem Erlöschen der Bestätigung als Jagdschutzorgan sind Dienstausweis und Dienstabzeichen der Bezirksverwaltungsbehörde umgehend, längstens binnen sieben Werktagen, abzuliefern.

In Kraft seit 10.06.2017 bis 31.12.9999
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