Anl. 5 Bgld. HK 1963

Bgld. HK 1963 - Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(Zu § 8)

Eine Kontrollanalyse muß folgende Angaben umfassen:

a)

Sinnesprüfung bei der Probenahme und im Laboratorium mit Datum;

b)

physikalische und physikalisch-chemische Untersuchung:

Quellschüttung, Quelltemperatur, Lufttemperatur, Wetter und vorausgegangene Witterung, Luftdruck, elektrolytische Leitfähigkeit bei 20° C, Trockenrückstand bei 180°C, pH-Wert elektrometrisch an der Quelle bestimmt, Radon falls für die Quelle charakterisierend, Menge der frei aufsteigenden Quellgase, falls therapeutisch genutzt;

c)

Chemische Untersuchung: Quantitative Bestimmung der Ionen Calcium, Magnesium, Eisen, Chlorid, Sulfat und Hydrogencarbonat, Berechnung von Natrium + Kalium als Natrium aus der Anionen- und Kationendifferenz, ferner charakterisierender Bestandteil wie Jod in mg/kg, Mval/kg und Mval% sowie des titrierbaren Schwefels in mg/kg; freies Kohlendioxyd in mg/kg, mmol/kg und ml/kg bezogen auf 0°C und 101,33 kPa (760 mm Hg); Mengenmessung und Zusammensetzung der frei aufsteigenden Quellgase, falls für die Quellnutzung wesentlich (z. B. Nutzung zu Kohlensäuregas-Bädern);

Ammoniak, Nitrate und Nitrite qualitativ, Kaliumpermanganatverbrauch; Charakteristik des Quellwassers;

d)

Gehalt an wertbestimmenden, belneotherapeutsich maßgebenden Inhaltsstoffen am Ort des Gebrauches (badefertig gefüllte Wanne, Trinkauslaß, Inhalationsnebel) auch bei flüchtigen oder leicht veränderlichen Stofen;

e)

Hygienisch-bakteriologische Untersuchung;

f)

Bewergung der Analysenbefunde und Diskussion etwaiger, seit der letzten vorausgegangenen Analyse eingetretener Veränderungen des Quellwassers.

In Kraft seit 01.03.1994 bis 31.12.9999
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