§ 7 Bgld. GVVO Vorschreibung

Bgld. GVVO - Burgenländische Grundverkehrsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

Die Verwaltungsabgabe ist von der Grundverkehrsbezirkskommission mit Bescheid, mit dem der Rechtserwerb genehmigt wird oder entschieden wird, dass das Meistbot oder das Überbot oder der Übernahmsantrag dem Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 2007 nicht widerspricht, oder in einem abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.

In Kraft seit 19.06.2007 bis 31.12.9999
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