§ 3 Bgld. GVVO Reisekosten

Bgld. GVVO - Burgenländische Grundverkehrsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie den den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei Benützung eines Kraftfahrzeugs gebührt eine Entschädigung, wie sie Landesbediensteten zusteht.

In Kraft seit 19.06.2007 bis 31.12.9999
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