§ 37 Bgld. GVRG Abstimmungsergebnis im Abstimmungsgebiet

Bgld. GVRG - Burgenländisches Gemeindevolksrechtegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) In Gemeinden, die nicht in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, bildet das gemäß den §§ 35 und 36 festgestellte und beurkundete Abstimmungsergebnis das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet.

(2) In Gemeinden, die in Abstimmungssprengel eingeteilt sind, hat die Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) auf Grund der ihr gemäß § 35 Abs. 7 übermittelten Abstimmungsakten die von den Sprengelwahlbehörden festgestellten Abstimmungsergebnisse auf etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu überprüfen, diese erforderlichenfalls richtigzustellen und das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden.

(3) Die Niederschrift hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung der Wahlbehörde, des Abstimmungsgebietes, der Abstimmungssprengel sowie Ort und Zeit der Amtshandlung,

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde),

c)

die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen,

d)

allfällige Richtigstellungen von Abstimmungsergebnissen gemäß Abs. 2, wobei auch der Grund hiefür anzuführen ist,

e)

das Gesamtergebnis der Abstimmung im Abstimmungsgebiet in der nach § 35 Abs. 4 gegliederten Form.

(4) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde) zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift und die Abstimmungsakten der Sprengelwahlbehörden bilden den Abstimmungsakt der Gemeindewahlbehörde (Stadtwahlbehörde).

In Kraft seit 12.10.1988 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 Bgld. GVRG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 Bgld. GVRG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 Bgld. GVRG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 Bgld. GVRG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 Bgld. GVRG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 36 Bgld. GVRG
§ 38 Bgld. GVRG