§ 10 Bgld. GVG 2007 Ausnahmen von der Erklärungspflicht

Bgld. GVG 2007 - Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 - Bgld. GVG 2007

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Eine Erklärung nach § 9 Abs. 2 ist nicht erforderlich, wenn

1.

die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6 oder 8 vorliegen oder

2.

das erworbene Grundstück oder der betreffende Teil davon in einem Gebiet liegt, das in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Baugebiet für Erholungs- oder Fremdenverkehrseinrichtungen gemäß § 14 Abs. 3 lit. g Burgenländisches Raumplanungsgesetz ausgewiesen ist oder

3.

das Grundstück oder der betreffende Teil davon (zum Beispiel Wohnung) innerhalb der letzten fünf Jahre als Freizeitwohnsitz genutzt wurde oder

4.

wenn soziale, volkswirtschaftliche oder kulturelle Interessen dafür sprechen.

(2) § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 06.04.2007 bis 31.12.9999
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