§ 16 Bgld. GeoDIG Berichtspflichten, Koordinierung

Bgld. GeoDIG - Burgenländisches Geodateninfrastrukturgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die Landesregierung hat der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Berichtspflichten nach Art. 21 der Richtlinie 2007/2/EG erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Berichte nach Abs. 1 haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:

1.

Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen und
-diensten sowie zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten sowie Organisation der Qualitätssicherung;

2.

Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder Dritten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur;

3.

Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur;

4.

Vereinbarungen über die gemeinsame Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen;

5.

Kosten und Nutzen der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG.

(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 8 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung unterstützt die nach Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie 2007/2/EG benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

In Kraft seit 28.01.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 Bgld. GeoDIG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 Bgld. GeoDIG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 Bgld. GeoDIG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 Bgld. GeoDIG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 Bgld. GeoDIG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. GeoDIG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 Bgld. GeoDIG
§ 17 Bgld. GeoDIG