§ 7 Bgld. G-PVWO Einbringung und Inhalt der Wahlvorschläge

Bgld. G-PVWO - Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG) ist vom Vorsitzenden des Personalvertreterwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 19 Abs. 3 Bgld. G-PVG erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten, und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Der Wahlvorschlag hat außerdem die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

In Kraft seit 01.06.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Bgld. G-PVWO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Bgld. G-PVWO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Bgld. G-PVWO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Bgld. G-PVWO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Bgld. G-PVWO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 Bgld. G-PVWO
§ 8 Bgld. G-PVWO