§ 11 Bgld. G-PVWO Wahlzelle

Bgld. G-PVWO - Burgenländische Gemeinde-Personalvertretungswahlordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

Der Personalvertreterwahlausschuss hat dafür zu sorgen, dass eine, im Bedarfsfall mehrere Wahlzellen am Wahlort vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlort, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im Übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 44 der Landtagswahlordnung 1995, LGBl. Nr. 4/1996, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.

In Kraft seit 01.03.2016 bis 31.12.9999
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