§ 2 Bgld. DDK Dienstausweis

Bgld. DDK - Dienstabzeichen und Dienstausweis, Bgld. Kurzparkzonengebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.04.2024

(1) Der Dienstausweis ist mit den Abmessungen von mindestens 54 x 85 mm aus widerstandsfähigem Material herzustellen und hat die im Muster der Anlage ersichtlichen Angaben zu enthalten.

(2) In den Dienstausweisen können Hinweise über sonstige dem Aufsichtsorgan eingeräumte Befugnisse aufgenommen werden.

In Kraft seit 16.04.1993 bis 31.12.9999
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