§ 35a Bgld. ADG Übergangsbestimmungen

Bgld. ADG - Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Hinsichtlich des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2010 werden folgende Übergangsbestimmungen festgelegt:

1.

die oder der im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2010 bestellte Leiterin oder Leiter der Antidiskriminierungsstelle im Sinne des Bgld. ADG, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2005, gilt bis zum Ablauf der laufenden Funktionsperiode weiterhin im Amt und nimmt die Aufgaben der oder des Antidiskriminierungsbeauftragten wahr;

2.

der von der oder von dem Antidiskriminierungsbeauftragten erstmals bis zum 31. Jänner 2013 zu erstellende Bericht hat auch die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle im Jahr 2009 sowie die Tätigkeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2010 zu erfassen;

3.

die im Gesetz LGBl. Nr. 17/2010 vorgesehene Antidiskriminierungskommission ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Novelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung einzurichten.

In Kraft seit 01.03.2010 bis 31.12.9999
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