§ 35 Bgld. ADG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Bgld. ADG - Burgenländisches Antidiskriminierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 06.10.2005 bis 31.12.9999
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