Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 4, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.2026
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