§ 3 BFRG 2026-2029

BFRG 2026-2029 - Bundesfinanzrahmengesetz 2026 bis 2029

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Obergrenzen für die Auszahlungen gemäß § 1 und § 2 erhöhen sich durch allenfalls vorhandene Rücklagenbeträge (§ 55 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2024) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.Die Obergrenzen für die Auszahlungen gemäß Paragraph eins und Paragraph 2, erhöhen sich durch allenfalls vorhandene Rücklagenbeträge (Paragraph 55, des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2009,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2024,) nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen.
  2. (2)Absatz 2,Die in § 1 und § 2 als variabel vorgesehenen Auszahlungsbeträge verändern sich unter Anwendung der Parameter gemäß der jeweiligen Verordnung nach § 12 Abs. 5 des BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung.Die in Paragraph eins und Paragraph 2, als variabel vorgesehenen Auszahlungsbeträge verändern sich unter Anwendung der Parameter gemäß der jeweiligen Verordnung nach Paragraph 12, Absatz 5, des BHG 2013 in der jeweils geltenden Fassung.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.2026
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