Art. 6 BFG 2018

BFG 2018 - Bundesfinanzgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2018 die Zustimmung zur Überschreitung zu gebenArtikel römisch sechs. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2018 die Zustimmung zur Überschreitung zu geben

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 54 Abs. 6 BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß § 12 Abs. 4 BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 54, Absatz 6, BHG 2013 bei variablen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung, die aufgrund der Anwendung der Parameter gemäß Paragraph 12, Absatz 4, BHG 2013 den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn zuvor alle Rücklagen des jeweiligen variablen Bereiches, der überschritten werden soll, entnommen wurden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 56 Abs. 2 BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2017 Rücklagen gebildet wurden, wenngemäß Paragraph 56, Absatz 2, BHG 2013 bei finanzierungswirksamen Mittelverwendungsobergrenzen eines Globalbudgets in jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2017 Rücklagen gebildet wurden, wenn
    1. a)Litera adies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Abs. 1 B-VG iVm § 50 Abs. 2 BHG 2013) unbedingt erforderlich ist unddies – nach vorheriger Ausschöpfung aller gesetzlich zulässigen Umschichtungen und Bedeckungen innerhalb der betroffenen Untergliederung – zur Erfüllung von fälligen Zahlungsverpflichtungen (Artikel 51b Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, BHG 2013) unbedingt erforderlich ist und
    2. b)Litera bunter gleichzeitiger Reduzierung der dem jeweiligen Detail- oder Globalbudget zuzuordnenden Rücklage die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  3. 3.Ziffer 3gemäß § 54 Abs. 8 BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;gemäß Paragraph 54, Absatz 8, BHG 2013 bei fixen Mittelverwendungsobergrenzen einer Untergliederung jeweils bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Auszahlungsobergrenze einer Rubrik und der ihr zugehörigen Untergliederungen, wenn die Auszahlungsobergrenzen der jeweiligen Rubrik im Bundesfinanzrahmengesetz nicht überschritten werden und die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
  4. 4.Ziffer 4 
    1. a)Litera abei allen Budgetpositionen der Voranschlagsstelle 01.01.01 für Auszahlungen im Zusammenhang mit Repräsentationskosten bis zu insgesamt 1 Million Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist;
    2. b)Litera bbei der Budgetposition 10.01.02.7270.180 für Auszahlungen im Zusammenhang mit der EU-Präsidentschaft 2018 bis zu insgesamt 8 Millionen Euro, wenn die Bedeckung im Finanzierungshaushalt durch Kreditoperationen sichergestellt ist.
In Kraft seit 01.05.2018 bis 31.12.9999
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