Art. 16 BFG 2018 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Übergangsbestimmungen

BFG 2018 - Bundesfinanzgesetz 2018

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 mit folgenden Maßgaben:Artikel römisch sechzehn. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 2018 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2018 bis 31. Dezember 2018 mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.Ziffer einsArt. VII ist bis 29. März 2019 anzuwenden;Artikel römisch sieben, ist bis 29. März 2019 anzuwenden;
  2. 2.Ziffer 2Art. VIII Abs. 6 ist bis 15. Jänner 2019 anzuwenden;Artikel römisch acht, Absatz 6, ist bis 15. Jänner 2019 anzuwenden;
  3. 3.Ziffer 3die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018, BGBl. I Nr. 165/2017, geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2018, bis 30. April 2018 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I 164/2017, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien sind jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu überrechnen;die auf Grund des Gesetzlichen Budgetprovisoriums 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 2017,, geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2018,, bis 30. April 2018 vollzogenen Gebarungen unter Berücksichtigung der auf Grund der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, 164 aus 2017,, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten einzelner Bundesministerien sind jeweils zu Gunsten und zu Lasten der maßgeblichen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen des Bundesvoranschlages für das Jahr 2018 zu überrechnen;
  4. 4.Ziffer 4die Asyl und Integration betreffenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen in Detailbudget 11.03.01 und 11.03.05 zwischen 1. Jänner 2018 und 30. April 2018 sind gemäß dem vorliegenden Bundesvoranschlag auf das Detailbudget 18.01.01 zu überrechnen;
  5. 5.Ziffer 5die Asyl und Integration betreffenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen in Detailbudget 11.03.03 zwischen 1. Jänner 2018 und 30. April 2018 sind gemäß dem vorliegenden Bundesvoranschlag auf das Detailbudget 18.01.02 zu überrechnen;
  6. 6.Ziffer 6die Asyl und Integration betreffenden Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen in Detailbudget 11.04.03 zwischen 1. Jänner 2018 und 30. April 2018 sind gemäß dem vorliegenden Bundesvoranschlag auf das Detailbudget 18.01.03 zu überrechnen.
In Kraft seit 01.05.2018 bis 31.12.9999
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