Artikel IV. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – soferne in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel IX) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2016 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu gebenArtikel römisch vier. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt – soferne in den folgenden Artikeln (insbesondere in Artikel römisch neun) nichts anderes bestimmt wird – im Finanzjahr 2016 die Zustimmung zu Umschichtungen von Mittelverwendungen des Finanzierungshaushaltes und des Ergebnishaushaltes zu geben
betreffen und jeweils die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt sind, wobei im Falle von Umschichtungen in den finanzierungswirksamen Aufwand gemäß Z 3 der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich ist.betreffen und jeweils die übrigen Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllt sind, wobei im Falle von Umschichtungen in den finanzierungswirksamen Aufwand gemäß Ziffer 3, der Ausgleich im Ergebnishaushalt nicht erforderlich ist.
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