Artikel XIII. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2016 werden im Personalplan 2016 festgelegt (Anlage IV).Artikel römisch dreizehn. Die Regelungen über die höchstzulässige Personalkapazität und die Personalbewirtschaftung des Bundes für das Jahr 2016 werden im Personalplan 2016 festgelegt (Anlage römisch vier).
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