Art. 17 BFG 2005

BFG 2005 - Bundesfinanzgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres TeilvoranschlagesArtikel römisch siebzehn. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist unbeschadet der den obersten Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages

  1. 1.Ziffer einsso weit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen über den Stellenplan getroffen werden der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  2. 2.Ziffer 2im Übrigen der Bundesminister für Finanzen
betraut.
In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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