Art. 15 BFG 2005

BFG 2005 - Bundesfinanzgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Artikel XV. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Artikel römisch fünfzehn. So weit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2005 bis 31.12.9999
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