Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 namens des Bundes gemäß § 66 BHGArtikel römisch neun. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 namens des Bundes gemäß Paragraph 66, BHG
1.Ziffer einsdie Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 AGBG) für gemäß § 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 373/1988 geändert werden, BGBl. Nr. 301/1989, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, AGBG) für gemäß Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes, mit dem Bestimmungen über die Abwicklung der Bundeswohnbaufonds getroffen und das Bundesfinanzgesetz 1989, das Wohnbauförderungsgesetz 1984 und das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1988, geändert werden, Bundesgesetzblatt Nr. 301 aus 1989,, durchzuführende Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 36 Millionen Euro an Kapital und 36 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 36 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
2.Ziffer 2die Haftung als Bürge und Zahler (§ 1357 ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß § 93a Abs. 3 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;die Haftung als Bürge und Zahler (Paragraph 1357, ABGB) für Schuldverschreibungen von Einlagensicherungseinrichtungen gemäß Paragraph 93 a, Absatz 3, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, bis zu einem Gesamtbetrag von 7 Millionen Euro an Kapital und 7 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zu übernehmen;
3.Ziffer 3die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß §§ 27, 35 und 51a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 21 Millionen Euro an Kapital und 4 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;die Ausfallshaftung für Kredite von Kreditinstituten für Maßnahmen gemäß Paragraphen 27, 35 und 51 a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 21 Millionen Euro an Kapital und 4 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
4.Ziffer 4die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß § 48 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 73 Millionen Euro an Kapital und 73 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;die Ausfallshaftung für vom Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 48, des Arbeitsmarktservicegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 313 aus 1994,, aufzunehmende Kredite in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 73 Millionen Euro an Kapital und 73 Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
5.Ziffer 5Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 900 Millionen Euro an Kapital und 1 900 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für die von der ASFINAG durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 1 900 Millionen Euro an Kapital und 1 900 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperation im Einzelfall 1 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
6.Ziffer 6die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 300 Millionen Euro an Kapital und 1 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Art. IV des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 1 300 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft zur Finanzierung der ihr durch Artikel römisch vier, des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 113, übertragenen Aufgaben durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 300 Millionen Euro an Kapital und 1 300 Millionen Euro an Zinsen und Kosten zuzüglich allfälliger Rückzahlungen von in Vorjahren aus Artikel römisch vier, des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 stammenden Kreditoperationen und die Kreditoperationen im Einzelfall 1 300 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
7.Ziffer 7die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien für von den Österreichischen Bundesbahnen zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß § 2 des Bundesbahngesetzes 1992 durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 500 Millionen Euro an Kapital und 500 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien für von den Österreichischen Bundesbahnen zur Finanzierung der Infrastruktur gemäß Paragraph 2, des Bundesbahngesetzes 1992 durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 500 Millionen Euro an Kapital und 500 Millionen Euro an Zinsen und Kosten und die Kreditoperationen im Einzelfall 500 Millionen Euro an Kapital nicht übersteigt;
8.Ziffer 8die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen gemäß § 2 des Bundesmuseen-Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.die Haftung für Schäden an Objekten, die von Dritten den Bundesmuseen als Leihgabe für Ausstellungen gemäß Paragraph 2, des Bundesmuseen-Gesetzes zur Verfügung gestellt werden, in jenem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 1 000 Millionen Euro und im Einzelfall 100 Millionen Euro nicht überschritten wird.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Absatz eins, nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, BHG umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(3)Absatz 3,Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 8 ist § 66 Abs. 2 Z 3 BHG, auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 ist darüber hinaus § 66 Abs. 2 Z 2 BHG nicht anzuwenden.Auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4 und 8 ist Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG, auf Haftungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist darüber hinaus Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 2, BHG nicht anzuwenden.
In Kraft seit 01.05.2004 bis 31.12.9999
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