Artikel VI. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sechs. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2004 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
0 Kommentare zu Art. 6 BFG 2004