Art. 7 BFG 2003

BFG 2003 - Bundesfinanzgesetz 2003

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen zu gebenArtikel römisch sieben. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2003 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben

  1. 1.Ziffer einsbeim Voranschlagsansatz 1/50138 bis zu einem Betrag von 88 Millionen Euro für Zahlungen zur Schuldenerleichterung auf Grund internationaler, multilateral abgestimmter Maßnahmen;
  2. 2.Ziffer 2beim Voranschlagsansatz 1/50236 bis zu einem Betrag von 15 Millionen Euro für Zahlungen an die OeKB-AG zur Verminderung der Beschaffungskosten von Kreditoperationen gemäß Ausfuhrfinanzierungsförderungsgesetz 1981;
  3. 3.Ziffer 3beim Voranschlagsansatz 1/50418 bis zu einem Betrag von 29 Millionen Euro für Ausfuhrerstattungen gemäß EU-Marktordnungsvorschriften;
  4. 4.Ziffer 4bei den Voranschlagsansätzen 1/58508 und 1/58518 für auf Grund der Marktentwicklung notwendige Mehraufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro;
  5. 5.Ziffer 5beim Voranschlagsansatz 1/54718 für den Fall der Inanspruchnahme aus der Kursrisikogarantie bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro;
  6. 6.Ziffer 6bei den Voranschlagsansätzen 1/54718 und 1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme aus Haftungen bis zu einem Betrag von insgesamt 146 Millionen Euro;
  7. 7.Ziffer 7bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 291 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;bei den Voranschlagsansätzen 1/54728 und 1/54729 bis zu einem Betrag von insgesamt 291 Millionen Euro für den Fall der Inanspruchnahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981;
  8. 8.Ziffer 8bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der UT 9 des Kapitels 58 im Ausgleichshaushalt für die Durchführung von nicht vorhersehbaren, ordentlichen Tilgungen von Finanzschulden und Währungstauschverträgen bis zu einem Betrag von 1 454 Millionen Euro pro Voranschlagsansatz;
  9. 9.Ziffer 9bei den Voranschlagsansätzen 1/58008, 1/58018, 1/58028, 1/58208, 1/58218 und 1/58228 bis zu einem Betrag von insgesamt 73 Millionen Euro für Stückzinsen aus dem Erwerb von Wertpapieren;
  10. 10.Ziffer 10bei den Voranschlagsansätzen 7/58009, 7/58019, 7/58029, 7/58209, 7/58219 und 7/58229 bis zu einem Betrag von insgesamt 727 Millionen Euro zum Erwerb von Wertpapieren;
  11. 11.Ziffer 11beim Voranschlagsansatz 1/58908 bis zu einem Betrag von 73 Millionen Euro für Disagio bei Käufen und Verkäufen von Wertpapieren;
  12. 12.Ziffer 12beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 219 Millionen Euro gemäß Art. II § 10 des ASFINAG-Gesetzes, BGBl. Nr. 591/1982.beim Voranschlagsansatz 1/65693 bis zu einem Betrag von 219 Millionen Euro gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 10, des ASFINAG-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982,.
In Kraft seit 01.07.2003 bis 31.12.9999
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